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Tätigkeiten und Aufgaben im Bereich Infrastrukturregulierung

Die KommAustria ist für Bereiche der Infrastrukturregulierung zuständig, wenn das betroffene Netz oder Dienst Rundfunk oder Rundfunkzusatzdienste überträgt. Darunter fallen verschiedene Aufgaben wie die Must-Carry-Bestimmungen oder Bewilligungen von Funkanlagen auf welche in diesem Text näher eingegangen wird.

Neben der „klassischen“ Rundfunkregulierung hat die KommAustria auch im Bereich der Infrastrukturregulierung Aufgaben übertragen bekommen. Dazu zählt aus den Bereichen des Rundfunks die Vergabe von Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb von Multiplex-Plattformen zur Übertragung von Programmen und Zusatzdiensten sowie der notwendigen Zuteilung von Frequenzen und Bewilligung der Sendeanlagen. 

Weiters ist die KommAustria "Regulierungsbehörde" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes dann, wenn das betreffende Netz oder der betreffende Dienst zur Übertragung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten dient.

Zu den Aufgaben zählen - jeweils soweit es sich um Rundfunkübertragung handelt: 

  • die Entgegennahme und Bestätigung von Netz- und Dienstanzeigen ("Allgemeingenehmigung"), 
  • die Wettbewerbsregulierung (Marktdefinition, Marktanalyse, Auferlegung und Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen), 
  • Aufgaben im Bereich Wegerechte (Festlegung von Richtsätzen) und Site-Sharing, 
  • Rechtsaufsicht und Streitbeilegung

Diese Aufgaben werden für Telekommunikationsnetze und -dienste von der Telekom Control Kommission bzw. der RTR-GmbH (Fachbereich Telekommunikation) wahrgenommen.

Weiters obliegt der KommAustria die Zuteilung von Teilen des Frequenzspektrums und Bewilligung von Funkanlagen, sofern sie für Übertragung von Rundfunk genutzt werden.

Weiters vollzieht die KommAustria die so genannten "Must-Carry"-Bestimmungen: Multiplex-Betreiber auf allen Plattformen (Kabel, Terrestrik und Satelliten) sind verpflichtet, die ORF-Hörfunk- und Fernsehprogramme (einschließlich ORF Sport + und ORFIII - Kultur und Information) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen (ökonomischen und/oder technischen) Aufwand möglich ist (§ 20 Abs. 1 AMD-G und §§ 4b Abs. 2 und 4c Abs. 2 ORF-G). Nur Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten. Die Verpflichtungen zur Verbreitung der genannten Programme in Kabelnetzen gelten grundsätzlich sowohl für die digitale als auch die analoge Verbreitung. Terrestrischen Multiplex-Betreibern können im Zulassungsbescheid vergleichbare Verpflichtungen auferlegt sein. Hier ist in die jeweiligen Bescheide Einschau zu nehmen.

Schließlich obliegt der KommAustria die Vollziehung der spezifischen Bestimmungen über den Zugang zu Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks § 8 ORF-G, die Verwaltung des Rundfunkfrequenzspektrums sowie die Zuteilung von Frequenzen und die Bewilligungen von Funkanlagen. Letztere Aufgaben stehen im sehr engem Zusammenhang mit der Erteilung der rundfunkrechtlichen Bewilligungen (Zulassungen).

Weitere Informationen dazu finden Sie in folgenden Bereichen dieser Website:

Verzeichnis der angezeigten Netze und Dienste Entscheidungen der KommAustria Informationen für Netzbetreiber Wettbewerbsregulierung im Telekommunikationsbereich Schlichtung Rundfunkkommunikationsdienste und -netze

Weitere Informationen: