• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    13.11.2002
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Partei(en)
    Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH
  • GZ
    KOA 1.130/02-23

KOA 1.130/02-23 - Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH

Die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Niederösterreich und Veranstalterin des Hörfunkprogramms "Krone Hitradio" begehrte auf Grundlage von § 15 Abs 3 PrR-G von der KommAustria die Feststellung, dass das ihr vom ORF seit April 1998 bis Ende 2001 für die Mitbenutzung zweier Sendeanlagen in Rechnung gestellte Entgelt unangemessen gewesen sei. Dieser Antrag wurde seitens der KommAustria zurückgewiesen, da § 15 Abs 3 PrR-G iVm § 7 ORF-G keine Grundlage für eine Feststellung über die Angemessenheit von in der Vergangenheit entrichteten Entgelten bietet. Die Feststellung, ob Bedingungen eines über mehrere Jahre hindurch von beiden Seiten erfüllten Vertrages angemessen "waren", ist nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 15 Abs 3 PrR-G iVm § 7 ORF-G. § 15 Abs 3 PrR-G zielt vielmehr darauf ab, im Falle des Scheiterns einer vertraglichen Einigung infolge von Streitigkeiten über Höhe des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit der Mitbenutzung von ORF-Sendeanlagen die KommAustria zur Entscheidung anzurufen.

Die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH hat gegen diese Entscheidung Berufung an den Bundeskommunikationssenat erhoben. Infolge der Zurückziehung dieser Berufung ist die Entscheidung der KommAustria rechtskräftig geworden.

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