• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    01.12.2011
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.500/11-067

KOA 10.500/11-067 - Österreichischer Rundfunk

Mit dieser Entscheidung wurde dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G der verbleibende Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für den Abschluss der Jahresabschlussprüfung 2010 vorgeschrieben.  

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Informationen