• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    06.06.2012
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.500/12-005

KOA 10.500/12-005 - Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner bis März 2012 erbrachten Leistungen im Bereich der Plausibilitätsprüfung der Neufestlegung des Programmentgelts gemäß § 31 Abs. 1 bis 9 ORF-G sowie der Prüfung der Einhaltung der Strukturmaßnahmen für das Jahr 2011 gemäß § 31 Abs. 13 und 14 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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