• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.09.2012
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.500/12-011

KOA 10.500/12-011 - Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner bis Juni 2012 erbrachten Leistungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2011 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G  vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Anmerkung: Der Bescheid ist rechtskräftig.

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