• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.01.2013
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.500/13-001

KOA 10.500/13-001 - Österreichische Rundfunk

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Juli bis November 2012 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2011 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G  vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original

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