• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    09.05.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.101/01-01

KOA 1.101/01-01 - anonym

Der Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 Privatradiogesetz (Ereignishörfunk) im Rahmen des Austrian Grand Prix 2001 wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, weil der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hatte. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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