• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    30.01.2006
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Verein Campusradio Klagenfurt – Verein zur Förderung der Medienvielfalt und Freiheit der Meinungsäußerung
  • GZ
    KOA 1.101/06-03

KOA 1.101/06-03 - Verein Campusradio Klagenfurt – Verein zur Förderung der Medienvielfalt und Freiheit der Meinungsäußerung

Dem Verein Campusradio Klagenfurt – Verein zur Förderung der Medienvielfalt und Freiheit der Meinungsäußerung wurde für die Zeit vom 03.03.2006 bis zum 31.03.2006 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G (Ereignishörfunk) erteilt.

Das Versorgungsgebiet wird durch die im technischen Anlageblatt bezeichnete Übertragungskapazität (KLAGENFURT Uni-Campus 106,2 MHz) umschrieben.

Das 24h-Programm bewirbt und begleitet die Schwerpunktwoche „Freie Radios in Europa“, die vom 27. bis 31.03.2006 vom Verein Campusradio an der Universität Klagenfurt veranstaltet wird. Dabei werden die Themen und Diskussionsrunden der Aktionswoche angekündigt, Interviews mit anderen Radiomachern aus Europa gesendet und freie Radios vorgestellt. Das Musikprogramm richtet sich an die Zielgruppe der Studierenden im Alter von 18 bis 30 Jahren und besteht überwiegend aus Popmusik der letzten drei Jahrzehnte. Dazu wird Musik aus dem Alpen-Adria-Raum und von Nachwuchskünstlern gespielt. Der Wortanteil beträgt ca. 20 %.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 PrR-G können Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 401 BlgNR XXI. GP) führen dazu aus, dass die Dauer der Hörfunkveranstaltung von der Dauer der jeweiligen öffentlichen Veranstaltung abhängig ist, wobei aber auch eine angemessene Vor- und Nachbereitungszeit der Veranstaltung durch das Programm zu berücksichtigen ist.
Der Verein Campusradio hat eine Zulassungsdauer vom 15.01. bis zum 31.03.2006 für die Schwerpunktwoche „Freie Radios in Europa“ vom 27. bis 31.03.2006 beantragt. Zwar liegt die beantragte Zulassungsdauer unter der in § 3 Abs. 5 PrR-G normierten höchst möglichen Zulassungsdauer für Ereignishörfunkzulassungen, doch kann hier nicht davon gesprochen werden, dass die gesamte beantragte Zulassungsdauer im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G im zeitlichen Zusammenhang mit dem dem Antrag zugrunde liegenden Ereignis steht. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit der Veranstaltung durch das Programm war die Zulassung auf die Dauer vom 03.03. bis zum 31.03.2006 zu befristen.
Das Mehrbegehr hinsichtlich des Zulassungszeitraums war daher abzuweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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