• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    19.09.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.263/11-013

KOA 11.263/11-013 - Österreichischer Rundfunk

Aufgrund der Beschwerde der

Parteien 1. bis 14. [private Fernsehveranstalter],

alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender vom 01.06.2011 hat die KommAustria gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G) festgestellt, dass 

1. der ORF durch die Live-Übertragung

a.) des Halbfinalspiels des ÖFB-Samsung-Cups am 03.05.2011 ab 18:30 Uhr, zwischen den Vereinen SV Kapfenberg und SC Austria Lustenau, sowie

b.) der Spiele mit Beteiligung der österreichischen Nationalmannschaft bei der Eishockey-A-WM in der Slowakei, nämlich am 30.04.2011 ab 16:15 Uhr USA gegen Österreich, am 02.05.2011 ab 20:15 Uhr Schweden gegen Österreich, am 04.05.2011 ab 16:15 Uhr Österreich gegen Norwegen, am 05.05.2011 ab 16:15 Uhr Weißrussland gegen Österreich, am 07.05.2011 ab 12:15 Uhr Österreich gegen Slowenien und am 08.05.2011 ab 20:15 Uhr Lettland gegen Österreich, sowie der Spiele der Finalphase der Eishockey-A-WM, nämlich am 11.05.2011 ab 16:15 Uhr das Viertelfinale Tschechien gegen USA und ab 20:15 Uhr das Viertelfinale Schweden gegen Deutschland, am 12.05.2011 ab 16:15 Uhr das Viertelfinale Finnland gegen Norwegen und ab 20:15 Uhr das Viertelfinale Kanada gegen Russland, am 13.05.2011 ab 16:15 Uhr das Halbfinale Tschechien gegen Schweden und ab 20:15 Uhr das Halbfinale Russland gegen Finnland sowie am 15.05.2011 ab 16:00 Uhr das Spiel um den dritten Platz Russland gegen Tschechien sowie ab 20:30 Uhr das Finale Schweden gegen Finnland,

im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS Premium-Sportbewerbe ausgestrahlt und dadurch § 4b Abs. 4 ORF-G verletzt hat.

2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 22.04.2011 ab 13:45 Uhr durch die Live-Übertragung des Viertelfinalspiels von Jürgen Melzer gegen David Ferrer im Rahmen des ATP-World-Tour-500-Turniers in Barcelona im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das in § 4b Abs. 4 ORF-G normierte Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.

Alle Parteien haben gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Den Berufungen wurde mit Bescheid des BKS vom 23.05.2012, GZ 611.941/0004-BKS/2012, teilweise stattgegeben, teilweise wurden sie abgewiesen. Die Beschwerde der 14 privaten Rundfunkveranstalter gegen den Bescheid des BKS wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl 2012/03/0105-5, als unbegründet abgewiesen.

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