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Entscheidungen
KOA 12.016/13-003 - A, Österreichischer Rundfunk
Bereich
KommAustria
Datum
30.10.2013
Kategorie
Rechtsverletzungen
Partei(en)
A, Österreichischer Rundfunk
GZ
KOA 12.016/13-003
KOA 12.016/13-003 - A, Österreichischer Rundfunk
Die KommAustria hat eine Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ 611.929/0002-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Downloads
KOA_12.016-13-003_anonymisiert.pdf (pdf, 150,3 KB)
Weitere Informationen
Entscheidungen: Regulierung und Förderungen