• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    30.10.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.016/13-003

KOA 12.016/13-003 - A, Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat eine Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der BKS hat mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ 611.929/0002-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.


Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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