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Entscheidungen
KOA 12.017/13-005 - Österreichischer Rundfunk, ...
Bereich
KommAustria
Datum
26.06.2013
Kategorie
Rechtsverletzungen
Partei(en)
Österreichischer Rundfunk, A, B, C
GZ
KOA 12.017/13-005
KOA 12.017/13-005 - Österreichischer Rundfunk, A, B, C
Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Downloads
KOA_12.017-13-005_anonymisiert.pdf (pdf, 208,8 KB)
Weitere Informationen
Entscheidungen: KommAustria und Förderungen