• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.02.2013
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH
  • GZ
    KOA 1.302/13-001

KOA 1.302/13-001 - Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH

Die KommAustria  hat auf Antrag der Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 09.01.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.302/11-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 05.07.2012, KOA 1.302/12-004, mit welchem der Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Waldviertel und Teile des Most- sowie des Weinviertels" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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