• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    28.02.2013
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/13-022

KOA 13.500/13-022 - anonymisiert

Der Beschuldigte hat als Obmann des Planungsverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Planungsverband B in C, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
  2. § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG


Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 09.08.2013 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, GZ UVS-06/22/3732/2013-1, der Berufung insofern Folge gegeben als, jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

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