• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    28.02.2013
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/13-023

KOA 13.500/13-023 - anonymisiert

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer des C Fonds und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Fonds, zu verantworten, dass der C Fonds in D, die Bekanntgabe gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 20.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

Der Bescheid ist rechtskräftig.


Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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