• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    01.06.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A, B, C
  • GZ
    KOA 11.400/12-011

KOA 11.400/12-011 - A, B, C

Mit dem Teilbescheid wurde der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der Stiftungsrat durch seine Mitglieder dadurch, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2012 mit der Bestellung einzelner Direktoren des ORF gegen §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 4 ORF-G verstoßen haben, gemäß gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Weiters wurde der Beschwerdeantrag festzustellen, dass einzelne Mitglieder dadurch, dass sie – zumindest seit Juni 2011 bzw. seit ihrer nach diesem Zeitpunkt erfolgten Bestellung – insbesondere in sogenannten „Freundeskreisen“ ihr Abstimmungsverhalten als Mitglieder des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks untereinander und mit politischen Entscheidungsträgern, die zum Teil von der Bestellung zum Mitglied des Stiftungsrats aufgrund von § 20 Abs. 3 ORF-G ausgeschlossen sind, abstimmen, gegen §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 4 ORF-G verstoßen haben, wird, soweit er sich auf den Zeitraum bis einschließlich 29.12.2011 bezieht, gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass einzelne Mitglieder des Stiftungsrats dadurch, dass sie – zumindest seit Juni 2011 bzw. seit ihrer nach diesem Zeitpunkt erfolgten Bestellung – insbesondere in einem sogenannten „Freundeskreis“ ihr Abstimmungsverhalten als Mitglieder des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks untereinander und mit politischen Entscheidungsträgern, die zum Teil von der Bestellung zum Mitglied des Stiftungsrats aufgrund von § 20 Abs. 3 ORF-G ausgeschlossen sind, abstimmen, gegen §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 4 ORF-G verstoßen haben, wird, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem 30.12.2011 bezieht, gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G wegen mangelnder Substantiierung des Beschwerdevorbringens als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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