• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.06.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.460/11-019

KOA 1.460/11-019 - Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH im Zeitraum vom 06.10.2010 bis 14.11.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30.11.2001, GZ 611.111/001-BKS/2001, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie a) einerseits vom 06.10.2010 bis 14.11.2010 kein Programm mit einem ausreichenden Lokalbezug und b) andererseits vom 06.10.2010 bis 10.10.2010 kein Programm mit einem Wortanteil im Tagesdurchschnitt von rund 15% pro Sendestunde gesendet hat.

Der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH wurde gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH im Versorgungsgebiet „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weiteren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr durch Verlesung zu veröffentlichen und der KommAustria gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen. 

Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH einzuleiten, wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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