• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Grazer Stadtradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.461/01-14

KOA 1.461/01-14 - Grazer Stadtradio GmbH



Der Grazer Stadtradio GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz" (Frequenz: 107,5 MHz) erteilt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm, wobei ein unter dem gesetzlich zulässigen Ausmaß liegendes Mantelprogramm übernommen wird, mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein Programm mit Lokalbezug gesendet wird; das Programmschema enthält insbesondere klassische Lokalnachrichten, aber auch lokale Beiträge, die in Form von Telefoninterviews, Call-Ins, Expertengesprächen im Studio, Moderation im Originalton, Meinungsumfragen usw. gestaltet sind. Weiters sind Spezialsendungen bzw. Sondersendungen bei z.B. Gemeinderatswahlen, Landtagswahlen, Grazer Messe oder Sportereignissen vorgesehen. Die Musikausrichtung orientiert sich am Format „Adult Contemporary“.

Der Antrag von Gerhard Werner wurde zurückgewiesen, da er nicht der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entsprach, der Antrag der Jupiter Medien GmbH in Gründung wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Der Antrag der KGV Marketing und VerlagsgmbH wurde abgewiesen, da ihr Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 4 PrR-G entsprach. Die Anträge der übrigen Parteien (Radio Helsinki – Verein Freies Radio Steiermark, Medienprojektverein Steiermark, N & C Privatradio Betriebs GmbH, Mag. Florian Novak) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 5.6.2002, GZ 611.112/002-BKS/2002, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0148, aufgehoben.

Der Bundeskommunikationssenat hat im zweiten Rechtsgang die Berufungen mit Bescheid vom 31.3.2005, GZ 611.112/0001-BKS/2005 erneut abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.

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