• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    10.02.2004
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.470/04-03

KOA 1.470/04-03 - anonym



Mit diesem Bescheid hat die KommAustria festgestellt, dass ein Hörfunkveranstalter durch den Abschluss eines "Nutzungsüberlassungsvertrages" mit einer Betriebsgesellschaft bzw. die die Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse in der Betriebsgesellschaft die Bestimung des § 3 Abs. 4 PrR-G (nach der eine Hörfunkzulassung grundsätzlich nicht übertragbar ist) schwer wiegend verletzt hat. Dem Zulassungsinhaber wurde aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand dadurch herzustellen, dass der Nutzungsüberlassungsvertrag durch eine angemessene Betriebsführungsvereinbarung mit Auflösungsmöglichkeiten und dem Vorsehen der redaktionellen Letztverantwortung des Zulassungsinhabers ersetzt wird.

Der Bundeskommunikationsseant hat mit Bescheid vom 24.5.2004, GZ 611.116/0001-BKS/2004, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung (unter Abänderung des Spruchs) bestätigt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.7.2004, Zl. AW 2004/04/0029, aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der Bescheid bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu vollziehen war.
Mit Erkenntnis vom 1.3.2005, Zl. 2004/04/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS abgewiesen.

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