Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Privat-Radio Betriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 01.10.2010 zwischen 16:00 und 24:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.