• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    02.11.2012
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Privat-Radio Betriebs GmbH / N & C Privat Radio Betriebs GmbH / Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH
  • GZ
    KOA 1.470/12-005

KOA 1.470/12-005 - Privat-Radio Betriebs GmbH / N & C Privat Radio Betriebs GmbH / Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH

Mit diesem Bescheid wurden der Privat-Radio Betriebs GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die Übertragungskapazitäten 'SCHLADMING 4 (Hochwurzen) 106,3 MHz' und 'OEBLARN (Strimitzen) 107,2 MHz' zur Erweiterung des ihr mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, zugeteilten Versorgungsgebietes „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ zugeordnet.  Gleichzeitig wurde der Name des Versorgungsgebietes auf 'Ennstal 2' abgeändert.  

Gleichzeitig wurde der Antrag der N & C Privat Radio Betriebs GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms und Neuschaffung des Versorgungsgebietes 'Oberes Ennstal' unter Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Privatradiogesetz abgewiesen.

Der Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten zur Erweiterung des ihr zugeteilten Versorgungsgebietes 'Salzburg' wurde gemäß § 6 Abs. 1 Privatradiogesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 Privatradiogesetz abgewiesen. Schließlich wurde der Eventualantrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms und Neuschaffung des Versorgungsgebietes 'Oberes Ennstal' unter Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Privatradiogesetz abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 21.01.2013, GZ 611.116/0002-BKS/2013, den Bescheid der KommAustria bestätigt.

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