Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass der Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass er die Änderung seiner Mitgliederverhältnisse nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.