• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Bregenzer Lokalradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.671/01-11

KOA 1.671/01-11 - Bregenzer Lokalradio GmbH




Der Bregenzer Lokalradio GmbH wurde mit diesem Bescheid die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von 10 Jahren für das Versorgungsgebiet "Bregenz" (Frequenz: 95,9 MHz) erteilt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach ein größtenteils eigenständiges Programm mit starkem Lokalbezug gesendet wird; das Programmschema enthält insbesondere jeweils fünf Minuten nationale und internationale Nachrichten zur vollen Stunde und fünf Minuten regionale und lokale Nachrichten zur halben Stunde sowie Serviceleistungen für die ansässige Bevölkerung und Verkehrsberichte und Wetterberichte aus dem Sendegebiet. Weiters enthält das Wortprogramm eine Plattform für Interessensgruppierungen gesellschaftlicher, weltanschaulicher und religiöser Art sowie im Rahmen einer Kooperation mit dem „freien Radio Proton“ des Dachverbandes der Vorarlberger Kommunikations- und Freizeitzentren täglich (ab 21:00 bis 02:00 Uhr) ein von diesem Radio gestaltetes Programm, wobei drei Tage in der Woche mit fremdsprachigem Programm gestaltet sind. Die Musikausrichtung orientiert sich (außerhalb des Fensters von 21:00 bis 02:00 Uhr) am Arabella-Format (Schlager und Oldies).

Der Antrag der Jupiter Medien GmbH in Gründung wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Die Anträge der übrigen Parteien (Bodensee Privatradio GmbH, Alternativer Medienverbund registrierte Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung in Gründung, sowie Mag. Florian Novak) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat diese Entscheidung mit Bescheid vom 14.12.2001, GZ 611.151/001-BKS/2001, bestätigt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 28.7.2004, Zl 2002/04/0158, aufgehoben.


Der Bundeskommunikationssenat hat den erstinstanzlichen Bescheid im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 20.1.2005, GZ 611.151/0002-BKS/2004, erneut bestätigt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen diesen Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 15.9.2006, Zl. 2005/04/0050, abgewiesen.



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