• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    31.08.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    LÄNDLE TV Privatfernsehen & TV-Produktionsanstalt
  • GZ
    KOA 1.900/05-016

KOA 1.900/05-016 - LÄNDLE TV Privatfernsehen & TV-Produktionsanstalt



Die Kommunikationsbehörde Austria hat festgestellt, dass die LÄNDLE TV Privatfernsehen & TV-Produktionsanstalt als Kabelrundfunkveranstalter im Rahmen ihres Programms "Ländle TV",
a) die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 12.05.2005 ausgestrahlten Programms um ca. 18:15h zu Beginn des Werbeblocks keinen den Anforderungen des § 38 2. Satz PrTV-G genügenden Werbetrenner eingespielt hat,
b) die Bestimmung des § 36 Abs. 2 PrTV-G über die Unterbrechung von Fernsehsendungen durch Werbung dadurch verletzt hat, dass sie am 12.05.2005 um ca. 18:15h in einer aus mehren Sendungsteilen bestehenden Sendung innerhalb des Magazinteils „motor.tv“ Werbung gesendet hat,
c) die Patronanzbestimmung des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie am 12.05.2005 um ca. 18:29h in einer finanziell unterstützten Sendung durch verkaufsfördernde Hinweise zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers angeregt hat und
d) die Patronanzbestimmung des § 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie weder am Programmanfang noch am Programmende eine eindeutige Kennzeichnung als Patronanzsendung vorgenommen hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.

Zu Spruchpunkt b)
Gemäß § 36 Abs. 2 PrTV-G darf bei Sendungen, die aus eigenständigen Sendungsteilen bestehen, Fernsehwerbung nur zwischen den Sendungsteilen gesendet werden.
Aufgrund des Aufbaus der Sendung ist davon auszugehen, dass es sich bei dem einstündigen Programm der LÄNDLE TV um eine Sendung handelt, die aus eigenständigen Teilen besteht, nämlich den einzelnen, vom Moderator am Anfang der einstündigen Sendung angekündigten Beiträgen. Nach Auffassung des BKS handelt es ich bei einer solchen Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlichster Themen um eine Magazinsendung, die unter die Begünstigung des § 36 Abs. 2 PrTV-G fällt (BKS 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005).
Zu Beginn der einstündigen Sendung kündigt der Moderator die Beiträge an, aus denen die Sendung besteht. Anschließend folgen die einzelnen, angekündigten Beiträge, darunter – nach einem Beitrag zur Feinstaubbelastung, nach „Kino aktuell“ und nach einem Beitrag zum Festspielhaus Bregenz – der Magazinteil “motor.tv“. Dieser wird in der 15. Minute für zwei nacheinander gesendete Werbespots unterbrochen.
Damit wurde gegen § 36 Abs. 2 PrTV-G verstoßen, weil die Werbung nicht zwischen die eigenständigen Teile der Sendung eingefügt wurde.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 18.7.2006, GZ 611.001/0023-BKS/2005, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.

Link zur Entscheidung des BKS (pdf)

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