• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    12.12.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    KT1 Privatfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 1.925/11-020

KOA 1.925/11-020 - KT1 Privatfernsehen GmbH

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die KT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalter des über Kabelnetz verbreiteten Fernsehprogramms "KT1" am 13.07.2011 im Rahmen des zwischen 18:00 und 19:17 Uhr (und darüber hinaus wiederholt von19:17 bis 20:00 Uhr) gesendeten Programms

1. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD G dadurch verletzt hat, dass

a) die am Beginn des Programms nach Ausstrahlung des Programmlogos gesendete werbliche Anmoderation nicht am Beginn eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,

b) die ab ca. Minute 45 des Programms beginnende ca. zwanzigsekündige werblich gestaltete Sponsoransage an ihrem Anfang nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,

c) der ca. in Minute 49 des Programms beginnenden Block aus zwei werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen an seinem Anfang und an seinem Ende (ca. Minute 50) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde sowie

2. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD G dadurch verletzt hat, dass sie ab ca. Minute 46 bis ca. Minute 49 des Programms Schleichwerbung ausstrahlte.

3. Der KT1 Privatfernsehen GmbH wurde gemäß § 62 Abs. 3 AMD G aufgetragen, die Spruchpunkte 1. und 2. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von ihr ausgestrahlten Programms "KT1" an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 18:00 und 20:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht festgestellt, dass die KT1 Privatfernsehen GmbH im Rahmen ihres am 13.07.2011 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Programms "KT1" wiederholt Werbung nicht eindeutig von nachfolgenden Programmteilen getrennt hat und Schleichwerbung ausgestrahlt hat. Dadurch wurden §§ 43 Absatz 2 bzw. 31 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verletzt."

Der KommAustria sind gemäß § 47 Abs. 1 AMD G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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