• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.11.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.925 / 11-021

KOA 1.925 / 11-021 - anonymisiert

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Y - GmbH zu verantworten, dass am 12.06.2011 innerhalb des von der Y veranstalteten Fernsehprogramms "xy"


1. gegen 18:23 Uhr und 18:39 Uhr die in diesem Zeitraum ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden bzw. nachfolgenden Programm getrennt wurde;
2. gegen 18:49 Uhr der Werbeblock am Ende nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von den nachfolgenden Programmteilen getrennt wurde;
3.       im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 18:53 Uhr Werbung im Ausmaß von insgesamt 19 Minuten ausgestrahlt und dadurch die höchstzulässige Werbedauer von 20 vH innerhalb eines Einstundenzeitraumes überschritten wurde.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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