• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    09.01.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Stadtgemeinde Laa an der Thaya
  • GZ
    KOA 1.925/12-002

KOA 1.925/12-002 - Stadtgemeinde Laa an der Thaya

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Stadtgemeinde Laa an der Thaya als Veranstalterin des Kabelfernsehprogrammes "LAA TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 12.12.2011 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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