• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    02.10.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.960/13-057

KOA 1.960/13-057 - Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H.

Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wurde von der KommAustria festgestellt, dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie eine Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria mitgeteilt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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