• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    17.09.2003
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    ATV Privatfernseh-GmbH
  • GZ
    KOA 2.100/03-32

KOA 2.100/03-32 - ATV Privatfernseh-GmbH

Nach § 6 Privatfensehgesetz haben Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk unter anderem die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Mit diesem Bescheid wurde der ATV Privatfernseh-GmbH, die neben der bundesweiten terrestrischen Fernsehzulassung auch über eine Satellitenfernsehzulassung verfügt, die Ausstrahlung des Programms über zwei weitere Satelliten (Eutelsat Sesat 36° Ost, Transponder F 4 und ASTRA 1G 19,2° Ost, Transponder 117 digital) bis zum Ablauf der derzeitigen Satellitenzulassung am 30.4.2005 genehmigt.

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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