• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    01.12.2004
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Privatfernseh-GmbH
  • GZ
    KOA 3.005/04-06

KOA 3.005/04-06 - ATV Privatfernseh-GmbH



Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen der Werbebeobachtung und Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter folgende Verletzungen von Bestimmungen des Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) durch die ATV Privatfernseh-GmbH im Programm ATV+ festgestellt:

a) Verletzung der Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G dadurch, dass sie im Rahmen ihres am 12.08.2004 ausgestrahlten Hauptabendprogramms um ca. 20:14h zwischen der Werbung und dem folgenden Spielfilm „Mulholland Drive“ nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel die Werbung von anderen Programmteilen getrennt hat,
b) Verletzung der Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G, dadurch, dass sie im Rahmen ihres am 12.08.2004 ausgestrahlten Hauptabendprogramms den Spielfilm „Mulholland Drive“ um (1.) 20:34h bis 20:41h, um (2.) 21:24h bis 21:31h sowie um (3.) 22:16h bis 22:22h für Werbeblöcke unterbrochen hat, und jeweils am Beginn und am Ende des jeweiligen Werbeblocks die Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde,
c) Verletzung der Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G dadurch, dass sie im Rahmen ihres am 12.08.2004 gesendeten Hauptabendprogramms im Anschluss an das Ende des Spielfilmes „Mulholland Drive“ um etwa 22:50h einen Werbespot ausgestrahlt hat, ohne dass eine Trennung dieses Werbespots zum nachfolgenden Spielfilm „The Agency“ erfolgt ist.

Der ATV Privatfernseh-GmbH wurde aufgetragen, die betreffenden Spruchpunkte am dritten Tag nach Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der ATV Privatfernseh-GmbH ausgestrahlten Programms um 20:15 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.

Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0001-BKS/2005, abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, er ist damit rechtskräftig.

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