• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.05.2006
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS City TV GmbH
  • GZ
    KOA 3.100/06-004

KOA 3.100/06-004 - PULS City TV GmbH



Die KommAustria hat festgestellt, dass die PULS City TV GmbH die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 09.01.2006 ausgestrahlten Programms "PULS TV" um ca. 08:01 Uhr nach dem Ende eines Werbeblocks keinen Werbetrenner eingespielt hat. Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.8.2006, GZ 611.001/0008-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)

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