• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    27.10.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H
  • GZ
    KOA 3.120/05-015

KOA 3.120/05-015 - Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H als Rundfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Salzburg und Umgebung“, dadurch, dass sie der ihr mit Bescheid des Bundekommunikationssenates vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig

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