• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    29.10.2004
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    LFT tirol tv GmbH & Co.KG
  • GZ
    KOA 3.150/04-07

KOA 3.150/04-07 - LFT tirol tv GmbH & Co.KG

Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die LFT tirol tv GmbH & Co.KG über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen. Ihre Tätigkeit als Kabelrundfunkveranstalterin ist davon nicht betroffen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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