• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    27.07.2011
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 4.200/11-008

KOA 4.200/11-008 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit den mit Bescheid der KommAustria vom 12.07.2011, KOA 4.200/11-006 bewilligten Änderungen von zugeordneten Übertragungskapazitäten und erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sowie der damit  verbundenen Erhöhung der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.


Der Bescheid ist rechtskräftig.

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