• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    20.02.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Anonymisiert
  • GZ
    KOA 4.300/13-001

KOA 4.300/13-001 - Anonymisiert

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der B GmbH zu verantworten, dass im Zeitraum von 27.10.2012 bis 03.01.2013 in xxxx Wien, L.straße xx das von der B.D.Gesellschaft m.b.H. & Co. KG veranstaltete Programm „Schau TV“ über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX B“) im Raum Wien verbreitet wurde, ohne dass die B.D.Gesellschaft m.b.H. & Co. KG dafür über eine aufrechte Zulassung verfügt hat.


Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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