• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    28.05.2001
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.540/01-1

KOA 1.540/01-1 - anonym

Eine Anzeige im Vorhinein gemäß § 7 Abs 6 PrR-G ist erforderlich, wenn mehr als 50% der Anteile am Hörfunkveranstalter, wie sie zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. der letzten Feststellung durch die Regulierungsbehörde bestanden haben, an einen Dritten übertragen werden sollen. Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da nicht die Anteile am Hörfunkveranstalter selbst, sondern an seiner Muttergesellschaft veräußert werden sollten. Der Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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