• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.06.2001
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Donauradio Wien GmbH (nunmehr Radio Arabella GmbH)
  • GZ
    KOA 1.700/01-22

KOA 1.700/01-22 - Donauradio Wien GmbH (nunmehr Radio Arabella GmbH)



Der Donauradio Wien GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" erteilt.

Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein vollständig eigengestaltetes Programm (mit möglicher Ausnahme der Weltnachrichten) mit einem Zielgruppenschwerpunkt in der 35-60jährigen Bevölkerung gesendet wird. In der Musikausrichtung stehen melodische Musik, Schlager und Oldies im Vordergrund; der Wortanteil beträgt rund 30 % und ist geprägt von lokaler Information aus der Stadt Wien und den 23 Wiener Stadtbezirken. Zu jeder vollen Stunde zwischen 5:30 und 21:00 werden Weltnachrichten und (montags bis freitags) von 6:30 bis 18:30 zu jeder halben Stunde Lokalnachrichten gesendet.

Der Antrag des Herrn Gerhald Holz ("FM-Production International") wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Anträge der Jupiter Medien GmbH in Gründung und der JazzRadio Wien GmbH in Gründung wurden mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Die Anträge der KGV Marketing und VerlagsgmbH und der Volksgruppen-Radio GmbH wurden abgewiesen, da deren Gesellschaftsverträge nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 4 PrR-G entsprachen. Die Anträge der übrigen Parteien (92.9 Hit FM Radio GmbH, MB Privatradio GmbH, Alternativer Medienverbund registrierte Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung in Gründung, Verein zur Förderung und Unterstützung lokaler Radioprojekte (Kurzname "Lokalradiovereinigung Wien"), Mag. Florian Novak ) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 14.12.2001, GZ 611.172/007-BKS/2001, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und ihn inhaltlich im Wesentlichen bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.


Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.9.2002, B 110/02-9 u.a., die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates abgewiesen.


Mit Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0142, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der 92.9 Hit FM Radio GmbH gegen den Bescheid des BKS abgewiesen.




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