• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    17.12.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.011/12-014

KOA 12.011/12-014 - Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 Z 1 sowie § 10 Abs. 1, 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 25.02.2013, GZ 611.806/0004-BKS/2013 als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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