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    02/2022
  • Datum
    05.05.2022

Interesse bis Kanada: die KommAustria und die  Durchsetzung von EU-Sanktionen im Medienbereich

§ 64 Abs. 3a Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) klärt Zuständigkeit der KommAustria auf allen Plattformen

© EU 2022/Lukasz Kobus/Collage RTR

Die jüngste, internationale Anfrage kam vom "Le Journal de Québec", Ville de Québec, Kanada. Inhaltlich war sie allerdings ähnlich wie die aus anderen Ländern: ob es richtig sei, dass Österreich viel schärfere Gesetze gegen RT und Sputnik erlassen habe als die EU-Sanktionen es vorsehen? Und ob ein Internet-Nutzer, der allenfalls Inhalte der russischen Staatsmedien weiterleitet, von der KommAustria tatsächlich mit 50.000 Euro bestraft wird!?

Die Antwort hinüber an den Fuß des beeindruckenden Château Frontenac, das Québecs Stadtbild prägt, war ebenfalls die immer gleiche: die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates gilt unmittelbar und ohne Bedarf einer nationalen Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten. Der österreichische Gesetzgeber hat lediglich die nationale Zuständigkeitenregelung bei der Durchsetzung von EU-Sanktionen in einem Teilbereich nachgeschärft, hier im Bereich von EU-Sanktionen im Medienbereich. Zum Zweck der Rechtssicherheit und um zügige Verfahren sicherzustellen, ist nun in einem nationalen Gesetz geklärt, dass in Österreich für die Durchsetzung von EU-Sanktionen im Medienbereich die Kommunikationsbehörde Austria zuständig ist - auf allen Plattformen. Dazu ist mit dem neuen § 64 Abs. 3a Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) am 14. April 2022 eine Verwaltungsstrafbestimmung in Kraft getreten, die den Strafrahmen und die behördliche Zuständigkeit bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Medienrechts in Österreich regelt. Demnach ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Vollziehungsbehörde der Strafbestimmung, unabhängig davon, ob sich die Verstöße auf Rundfunk- oder Internet-Plattformen ereignen. Und, ja: die 50.000 Euro Strafe bei Verstößen drohen jedem. Das ist auch ein Statement. Es macht klar, dass Österreich derartige Sanktionen sehr ernst nimmt und dass sie ernst zu nehmen sind. 

Mit der Novelle des AMD-G unterstützt die Gesetzgebung die nationale Umsetzung eines EU-Ratsbeschlusses und der diesbezüglichen Verordnung (EU) 2022/350 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 1. März 2022, mit denen die Verbreitung der russischen Staatsmedien Sputnik und RT, letzteres in verschiedenen Sprachversionen, auch auszugsweise in allen Mitgliedstaaten untersagt wird. Die EU-Sanktionsverordnung steht im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und ist seit ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden. Geklärt ist nun darüber hinaus, dass Zuwiderhandlungen in Österreich mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können und dass die neue Bestimmung sowohl die technische Verbreitung als auch das Anbieten der Inhalte in und auf allen Rundfunk-, Abruf- sowie Streaming-Plattformen einschließlich Social Media unter Strafe stellt.

Weitere Einzelheiten zu betroffenen Diensten und Programmangeboten sowie zum Verbot, diese sowohl in inhaltlicher als auch technischer Hinsicht zugänglich zu machen und zu verbreiten, bietet die KommAustria in Erläuterungen auf der Website der RTR Medien an. Siehe dazu https://www.rtr.at/Paragraf_64_3a_AMD-G.

Unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001412 ist der neue § 64 Abs. 3a AMD-G im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) einsehbar.

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