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  • Newsletter
    05/2023
  • Datum
    20.12.2023

Novelliertes Medientransparenzgesetz: umfangreicher, transparenter und mit animierter Daten-Visualisierung ab Jänner 2024

Öffentliche Rechtsträger melden Werbe- und Förderbeträge für das Q4 2023 im Jänner noch nach altem System, ab Juli 2024 deutlich umfangreicher im neuen Online-Portal

Visualisierung von Geldflüssen: Knotenpunkte wie z.B. Landesregierungen und Ämter und deren Inserate in Medien, 360º dreh- und skalierbar © RTR 2023

Mit 1. Jänner 2024 tritt die Novelle des Medienkooperations- und förderungs Transparenzgesetzes (MedKF-TG), kurz Medientransparenzgesetz, in Kraft. Die neuen Bestimmungen sehen nicht nur umfassendere Meldepflichten für die betroffenen Rechtsträger vor, sondern auch eine deutlich verbesserte Darstellung der gemeldeten Daten bei Veröffentlichung durch die KommAustria. Das Gesetz spricht von Tabellen, Diagrammen und Grafiken und fordert eine einfache Vergleichbarkeit mit früheren Meldezeiträumen. Die tatsächliche Datenvisualisierung auf unserer Website wird auf Initiative der KommAustria und in Unterstützung durch die RTR Medien als ihre Geschäftsstelle darüber hinausgehen und Animationen beinhalten. Soeben haben wir diese Visualisierung schon jetzt auf Basis der bisher gemeldeten Daten auf unserer Website freigeschaltet. Dafür gibt es eine eigene Seite unter https://visualisierung.medientransparenz.rtr.at

Porträt Doktorin Martina Hohensinn
Dr.in Martina Hohensinn, für Medientransparenz zuständiges Mitglied der KommAustria © RTR/Katharina Stögmüller

Wichtig: Meldungen zum Q4 2023 im Jänner 2024 noch nach altem Muster, danach im neuen System!

"Für alle Rechtsträger:innen, die uns zwischen dem 1. und 15. Jänner 2024 ihre Daten zum vierten Quartal 2023 zu melden haben, ändert sich für diese Meldung zunächst noch nichts!", sagt Dr.in Martina Hohensinn, die in der KommAustria für die Vollziehung des Medientransparenzgesetzes zuständig ist. "Die Meldungen zum Q4 werden noch auf gewohnte Weise und vertrautem Weg über das Meldeportal eingepflegt."

"Für die bekanntzugebenden Informationen nach dem 1. Jänner 2024 kommt es dann allerdings insofern zu einem Systemwechsel, als auf ein halbjährliches Meldeintervall umgestellt und die Meldepflichten deutlich erweitert werden. Im Sommer 2024, bis spätestens zum 31. Juli, haben die Rechtsträger:innen dann das neue, elektronische Einmeldeformular zu verwenden, um uns die Daten des ersten Halbjahres 2024, also für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni, offiziell bekanntzugeben", so Hohensinn weiter. " Das neue Formular werden wir aber voraussichtlich schon gegen Ende Jänner 2024 zur laufenden Eintragung zugänglich machen können, und zwar sobald wir die regelmäßig aktualisierte Liste der betroffenen Rechtsträger vom Rechnungshof erhalten haben", so Hohensinn.

Ziel der umfangreichen Neuerungen ist es, den Grad der Transparenz zur Verwendung öffentlicher Mittel für Werbezwecke und Förderungen deutlich zu erhöhen und der interessierten Öffentlichkeit einen bestmöglichen Überblick über die Ausgaben der öffentlichen Rechtsträger zu bieten. Dazu gehört auch die Schließung von Lücken im bisherigen Gesetz. So entfällt künftig die sogenannte Bagatellgrenze von 5.000,00 Euro für Inserate sowie die Eingrenzung auf periodisch erscheinende Medien. Stattdessen kommen nun u.a. auch Außenwerbeflächen wie beispielsweise Plakatwände hinzu.

Eine Grafik, die die Geldströme der Presse- und Publizistik-Förderungen der KommAustria hin zu Verlagsgruppen darstellt
Visualisierungs-Beispiel: KommAustria, Presse- und Publizistikförderungen (Ausschnitt) © RTR 2023

Zahlreiche Visualisierungsmöglichkeiten bieten grafisch aufbereitete Informationen bis zurück ins Jahr 2020, ganz nach Bedarf der Betrachter:innen. Neben der Überblicksdarstellung ausgewählter Höchstwerte, besteht auch die Möglichkeit, maßgeschneiderte, detaillierte Suchfunktionen zu nutzen. Beispielsweise können einzelne Rechtsträger:innen oder Medien und die Geldbeträge für veröffentlichte Inserate dargestellt werden. Zeiträume können in Abhängigkeit von der Datenlage beliebig gewählt und die Grafiken aus unterschiedlichsten Blickwinkeln und Skalierungen betrachtet werden. Ausgangspunkt für die Recherche kann z.B. die Bundesregierung oder eine Landesregierung sein. Fördervergaben von Einrichtungen wie KommAustria und RTR Medien sind ebenso nach unterschiedlichsten Kriterien visualisierbar. Natürlich ist auch künftig der klassische Datenabruf wie gewohnt in Listenform als Open Data über die Website der RTR möglich.

Zu den wichtigsten Änderungen für die meldepflichtigen Rechtsträger:innen gehört einerseits das nunmehr halbjährliche statt quartalsweise Meldeintervall, andererseits die Verlängerung der Meldephase von zwei auf vier Wochen. Außerdem müssen keine Leermeldungen mehr eingereicht werden, wenn im Meldezeitraum keine Inserate beauftragt oder Förderungen ausbezahlt wurden. Die Bekanntgaben haben gemäß MedKF-TG elektronisch an die KommAustria zu erfolgen. Nach Ablauf der Meldefrist wird den Rechtsträger:innen von der KommAustria, sofern begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Bekanntgabe zu Unrecht unterblieben ist, noch eine Nachfrist zur Bekanntgabe oder Stellungnahme gewährt. Bleibt allerdings auch die Nachfrist ungenutzt, wird damit eine Verwaltungsübertretung begangen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall mit bis zu 100.000 Euro zu ahnden ist.

Durch das neue MedKF-TG wird die Verpflichtung zur Bekanntgabe auf Leistungen in allen Medien erweitert. Dazu gehören auch Banner, Plakatwände, aber auch Flugblätter, Bücher etc.. 
Zu melden sind künftig bei Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen grundsätzlich der Titel des Mediums, dessen Medieninhaber:in oder Verfügungsberechtigt:r, die Art der Werbeleistung sowie das Entgelt. Mit dem Wegfall der "Bagatellgrenze" muss im Ergebnis jede noch so geringe Werbeleistung binnen der jeweiligen Meldephase an die KommAustria bekanntgegeben werden. Zur näheren Festlegung der Bekanntgabepflichten hat die KommAustria die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 erlassen, die auf der Website der RTR abrufbar ist.

Darüber hinausgehende Verpflichtungen ab dem Jahr 2024 ergeben sich bei Erreichung bestimmter Wertgrenzen für Werbeschaltungen im Meldezeitraum. So sind bei Überschreitung  von 10.000 Euro Gesamtentgelt für Werbeleistungen in Summe im betreffenden Halbjahr künftig alle Sujets zu übermitteln. Für zusammenhängende Werbeleistungen im Wert von über 150.000 Euro ist ein Bericht über die Werbekampagne auf der  Webseite der jeweiligen Rechtsträger:innen zu veröffentlichen. Eine Wirkungsanalyse ist durchzuführen, sobald die Summe von 1 Mio. Euro erreicht ist.

Die Neuerungen treten zur Jahreswende in Kraft. Das vierte Quartal des Jahres 2023 ist dennoch nach der alten Rechtslage, binnen zwei Wochen nach Quartalsende (1.1.2024 bis 15.1.2024) zu melden. Erst die Werbeleistungen aus dem ersten Halbjahr 2024 werden nach der neuen Rechtslage fällig und sind dementsprechend spätestens am 31.7.2024 einzumelden.

Zur detaillierten und umfangreichen Beschreibung der Neuerungen, ergeht noch Ende dieses Jahres ein Sonder-Newsletter an die betroffenen Rechtsträger:innen. Außerdem werden in Graz, Innsbruck, Linz und Wien sowie auch online Informationsveranstaltungen angeboten werden, über deren Termine in gesonderten Mailings informiert werden wird. Weiterführende Informationen zum Thema Medientransparenz sind außerdem auf der Webseite der RTR-GmbH unter folgender Adresse zu finden: https://www.medientransparenz.at.


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