Sondernewsletter EMFA / PolWG

  • Datum
    12.05.2026

Medienzusammenschlüsse

Das EMFG-Begleitgesetz bringt auch Änderungen im Kartell- und Wettbewerbsgesetz mit sich. Dadurch kommt es zu Neuerungen bei der Prüfung von Medienzusammen­schlüssen. 

© iStock.com/Vertigo3d


Mit Inkrafttreten des EMFG-Begleitgesetzes können nun auch „einseitige Zusammenschlüsse“ einen Medienzusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes darstellen. Das ist dann der Fall, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter ist. Zudem werden künftig auch Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten, als Medienhilfsunternehmen im Sinne des § 8 Kartellgesetz gelistet. Das führt dazu, dass Zusammenschlüsse, an denen eine solche Online-Plattform beteiligt ist, als Medienzusammenschluss nach dem Kartellgesetz geprüft werden. Insgesamt wird dadurch der Anwendungsbereich für Medienzusammenschlüsse deutlich erweitert.

Auch inhaltlich ergeben sich Änderungen: Zwar sind Medienzusammenschlüsse bereits seit Inkrafttreten des EMFA am 08.08.2025 auch nach den Artikeln 22 f EMFA zu bewerten. Durch das EMFG-Begleitgesetz wird bei der Prüfung nach dem Kartellgesetz neben der Sicherung der Medienvielfalt nun auch die redaktionelle Unabhängigkeit ausdrücklich als Prüfungsmaßstab angeführt. Zusätzlich sind die in Art 22 Abs. 2 EMFA angeführten Kriterien in der Beurteilung zu berücksichtigen.

Die KommAustria hat seit Inkrafttreten des EMFG zwei zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit Medienzusammenschlüssen:

  1. Mitwirkung im nationalen Zusammenschlussverfahren:

    Die KommAustria ist wie bisher in alle Verfahrensschritte eingebunden und kann Stellungnahmen zu Medienzusammenschlüssen abgeben. Im Fall einer begründeten schriftlichen Empfehlung der KommAustria an die Bundeswettbewerbsbehörde verlängert sich die Frist für die Stellung eines Prüfungsantrags an das Kartellgericht von vier auf sechs Wochen. Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer Empfehlung der KommAustria keinen Prüfungsantrag stellt, muss sie dies begründen. Diese Gründe sind der KommAustria unverzüglich mitzuteilen und zudem gemäß § 6 IFG auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.
     
  2. Eigenständige Zuständigkeit nach dem EMFG

    Wenn ein Medienzusammenschluss wahrscheinlich das Funktionieren des Binnenmarkts für Medien­dienste beeinträchtigt, hat die KommAustria vorab das Europäische Gremium für Mediendienste zu ihrem Entwurf der Stellungnahme zu konsultieren. Das Gremium gibt eine Stellungnahme zu dem Entwurf der KommAustria ab und übermittelt diese an die KommAustria sowie an die Kommission. In Fall einer Konsultation des Gremiums durch die KommAustria verlängert sich die Frist für die Stellung eines Prüfungsantrags im nationalen Verfahren von vier auf acht Wochen.






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