Das EMFG-Begleitgesetz bringt auch Änderungen im Kartell- und Wettbewerbsgesetz mit sich. Dadurch kommt es zu Neuerungen bei der Prüfung von Medienzusammenschlüssen.
Mit Inkrafttreten des EMFG-Begleitgesetzes können nun auch „einseitige Zusammenschlüsse“ einen Medienzusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes darstellen. Das ist dann der Fall, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter ist. Zudem werden künftig auch Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten, als Medienhilfsunternehmen im Sinne des § 8 Kartellgesetz gelistet. Das führt dazu, dass Zusammenschlüsse, an denen eine solche Online-Plattform beteiligt ist, als Medienzusammenschluss nach dem Kartellgesetz geprüft werden. Insgesamt wird dadurch der Anwendungsbereich für Medienzusammenschlüsse deutlich erweitert.
Auch inhaltlich ergeben sich Änderungen: Zwar sind Medienzusammenschlüsse bereits seit Inkrafttreten des EMFA am 08.08.2025 auch nach den Artikeln 22 f EMFA zu bewerten. Durch das EMFG-Begleitgesetz wird bei der Prüfung nach dem Kartellgesetz neben der Sicherung der Medienvielfalt nun auch die redaktionelle Unabhängigkeit ausdrücklich als Prüfungsmaßstab angeführt. Zusätzlich sind die in Art 22 Abs. 2 EMFA angeführten Kriterien in der Beurteilung zu berücksichtigen.
Die KommAustria hat seit Inkrafttreten des EMFG zwei zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit Medienzusammenschlüssen: