Sondernewsletter EMFA / PolWG

  • Datum
    12.05.2026

Neuerungen im ORF-Gesetz

Die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter im EMFA und die Umsetzung im ORF-G.

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Der EMFA hebt die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter als besonders wichtigen Bestandteil der demokratischen Öffentlichkeit in der EU hervor. Sie sollen verlässliche Informationen, Meinungsvielfalt, kulturelle Inhalte und Angebote für die Allgemeinheit bereitstellen und damit wesentlich zu Medienpluralismus und demokratischer Teilhabe beitragen. Der EMFA reagiert auf das Risiko, dass öffentlich-rechtliche Anbieter in einigen Mitgliedstaaten anfällig für politische Einflussnahme sind, und legt gemeinsame Mindeststandards für ihre Finanzierung, ihre institutionelle Organisation und die Besetzung ihrer Leitungsorgane fest.

Ein wesentliches Element zur Sicherung der Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter im EMFA ist, dass die Auswahl von Leitungsorganen nach vorab festgelegten, transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien erfolgen muss und eine angemessene Amtszeit vorzusehen ist. Auch die Abberufung soll nur auf Basis vorab festgelegter und nachvollziehbarer Voraussetzungen möglich sein.

Auch in Österreich machte der EMFA entsprechende Anpassungen im ORF-G erforderlich: Zum einen wurden die Bestimmungen zu Stellenausschreibungen im ORF – und zwar nicht nur, wie nach dem EMFA erforderlich, für den Generaldirektor als Alleingeschäftsführer des ORF, sondern für alle Positionen – um Auswahlkriterien und Verfahrensbestimmungen ergänzt, zum anderen wurde erstmals die Abberufung des Generaldirektors ausdrücklich geregelt. Die fünfjährige Amtszeit des Generaldirektors wurde vom Gesetzgeber als mit den Anforderungen des EMFA vereinbar angesehen und daher nicht geändert.

Die Ausschreibung hat die Funktion und die Aufgaben des Arbeitsplatzes bzw. der ausgeschriebenen Stelle zu umschreiben und die allgemeinen Voraussetzungen und besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerberinnen und Bewerbern für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen erwartet werden. Zudem stellt das Gesetz klar, dass die fachliche Eignung – das wesentlichste Auswahlkriterium – anhand der einschlägigen Ausbildung, der Dauer und Art der Berufserfahrung sowie der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen ist.

Für die Bestellung nicht nur des Generaldirektors, sondern auch der vom EMFA nicht unmittelbar erfassten (Landes-)Direktorinnen und Direktoren sieht das ORF-G vor, dass der Stiftungsrat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen hat, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen – auch zur Information der Öffentlichkeit – ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung sichergestellt wird.

Vorzeitig abberufen werden können die genannten Funktionsträger:innen nur durch Beschluss des Stiftungsrats und bei Vorliegen von im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen, nämlich dem Fehlen oder dem Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen, Amtsunfähigkeit, qualifizierten strafrechtlichen Verurteilungen oder groben Pflichtverletzungen. Die betroffene Person muss vor der Entscheidung des Stiftungsrats über die Abberufungsgründe informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Abberufung kann vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.






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