Sondernewsletter EMFA / PolWG

  • Datum
    12.05.2026

Politische Werbung (Allgemeines)

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Politische Werbung

Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA VO) ist seit 10.10.2025 in Kraft. Nun wird mit 01.05.2026 (wobei die Strafbestimmungen des § 6 PolWG erst mit 15.05.2026 in Kraft treten) das Politische-Werbung-Gesetz (PolWG) in Kraft treten und die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 2 PolWG in Österreich für die Einhaltung des Großteils der Regeln aus dieser Verordnung zuständig machen. 

Wahlen, Referenden oder Volksabstimmungen werden zunehmend auch im Internet beeinflusst. Es ist daher besonders wichtig, dass politische Werbung offen und nachvollziehbar ist. Die TTPA-VO sorgt dafür, dass jede: r nachprüfen kann, von wem und mit welchen Mitteln politische Kampagnen geführt werden. Zu diesem Zweck führt die TTPA-VO primär eine Reihe von Transparenzpflichten für Sponsoren, Anbieter und Herausgeber von politischer Werbung ein. Der KommAustria kommt die Rechtsaufsicht über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu und sie wird Beschwerden entgegennehmen.


Was ist politische Werbung?

„Politische Werbung“ im Sinne des Art. 3 Z 2 TTPA-VO bezeichnet die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung von Botschaften auf beliebigem Weg, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt, für oder im Namen eines politischen Akteurs (außer rein privat oder rein kommerziell), oder wenn sie darauf abzielt und geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Gesetzgebungs- oder Regulierungsprozess auf EU , nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen.

Folgende Merkmale können für die Beurteilung einer Botschaft hinsichtlich deren Potenzial zur Beeinflussung jedenfalls berücksichtigt werden:

  • der Inhalt der Botschaft,
  • der Sponsor der Botschaft,
  • die Sprache der Botschaft,
  • der Kontext der Botschaft und ihr Verbreitungszeitraum,
  • die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,
  • die Zielgruppe und
  • das Ziel der Botschaft. 

Es sollte eine eindeutige und wesentliche Verbindung zwischen der Botschaft und ihrem Potenzial zur Beeinflussung bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier jener der Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der Botschaft.


Akteure der TTPA-VO

Die drei wesentlichen Akteure der TTPA-VO sind Sponsoren, Anbieter von Werbedienstleistungen und Herausgeber politischer Werbung.

Ein „Sponsor“ ist gemäß Art. 3 Z 10 TTPA-VO der Auftraggeber einer politischen Anzeige bzw. jene Person in deren Namen oder Interesse eine politische Botschaft verbreitet wird.

Eine „politische Werbedienstleistung“ im Sinne des Art. 3 Z 5 TTPA-VO stellt eine Dienstleistung, die aus eben solcher oben beschriebener politischer Werbung besteht, dar. Als „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“ gemäß Art 3 Z 6 TTPA-VO gelten demnach all jene Personen, die derartige Dienstleistungen erbringen. Reine Nebendienstleistungen machen eine Person noch nicht zu einem Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Sinne der TTPA-VO. Damit sind Dienstleistungen gemeint die keinen direkten Einfluss auf Inhalt und keine direkte Kontrolle über die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Werbung ausüben (z.B. Transport oder Reinigung)

Der Begriff „Herausgeber politischer Werbung“ bezeichnet gemäß Art. 3 Z 13 TTPA-VO einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium veröffentlicht, zustellt oder verbreitet. Es geht hierbei also um jene Person die die als politische Werbung zu qualifizierende Botschaft tatsächlich unter die Leute bringt.


Ausnahmen

Nach Art. 3 Z 2 lit. b TTPA-VO sind folgende drei Ausnahmen für solche Botschaften vorgesehen, die keine politische Werbung darstellen: 

  • Mitteilungen aus amtlichen Quellen (Art. 3 Z 2 lit. b sublit. i TTPA-VO)

    „Mitteilungen aus „amtlichen Quellen“
    (d.h. von Behörden, Ämtern oder sonstigen staatlichen Einrichtungen ausgehend) stellen keine politische Werbung im Sinne der TTPA-VO dar, sofern sie sich „ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen oder Referendumsvorlagen, oder die Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beziehen“

    Sofern diese engen Inhaltsgrenzen jedoch überschritten werden, kann auch eine Botschaft aus „amtlichen Quellen“ politische Werbung im Sinne der TTPA-VO darstellen.

  • Öffentliche Informationen (Art. 3 Z 2 lit. b sublit. ii TTPA-VO)

    Öffentliche Kommunikation mit der die Öffentlichkeit durch oder für eine Behörde oder durch oder für ein Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaates „offiziell informiert“ werden soll stellt keine politische Werbung im Sinne der TTPA-VO dar, sofern diese Art der Kommunikation „nicht geeignet und darauf ausgerichtet“ ist Wahlen, Referenden, Abstimmungsverhalten oder Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse zu beeinflussen.

    Angesichts dieser Vorgaben muss sich eine solche öffentliche Mitteilung auf reine Sachinformation und eine objektive Darstellung der Beweggründe beschränken und gleichzeitig imagewerberische Effekte vermeiden um nicht dennoch als politische Werbung im Sinne der TTPA-VO zu gelten.

  • Vorstellung von Kandidaten (Art. 3 Z 2 lit. b sublit. iii TTPA-VO)

    Zuletzt bildet die unentgeltliche und gesetzlich ausdrücklich vorgesehene „Vorstellung von Kandidaten in bestimmten öffentlichen Räumen oder in den Medien“ die dritte Ausnahme. In Österreich gibt es keine geltende Bestimmung, die eine derartige Vorstellung von Kandidaten vorsehen würde, weshalb diese Ausnahme national – nach aktuellem Stand – wohl nicht zur Anwendung kommen wird.


Politische Meinungen

Nicht jede politische Kommunikation, die nicht unter eine dieser Ausnahmen fällt, stellt jedoch automatisch politische Werbung im Sinne der TTPA-VO dar.

  • Politische Meinungen von Privatpersonen

    Art. 1 Abs. 3 TTPA-VO stellt klar, dass „politische Meinungen, die als Privatperson geäußert werden“, nicht als politische Werbung im Sinne der TTPA-VO gelten.
    Zu beachten ist hier, dass nach den Erwägungsgründen der Verordnung eine persönliche Meinung nicht mehr als in privater Verantwortung geäußert gilt, sobald Dritte für die Äußerung dieser Meinung (oder auch nur im Zusammenhang damit) eine Vergütung gewähren.

  • Politische Meinungen unter redaktioneller Verantwortung

    Art. 1 Abs. 2 TTPA-VO normiert, dass „politische Meinungen und andere redaktionelle Inhalte, die redaktioneller Verantwortung unterliegen“, egal in welcher Form (Zeitung, Fernsehen, Youtube-Video etc.) sie geäußert werden, nur als politische Werbung im Sinne der TTPA-VO gelten, wenn für ihre „Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung oder im Zusammenhang damit“ eine Vergütung durch Dritte geleistet wird.


Interne Tätigkeiten

Interne Tätigkeiten liegen im Sinne der TTPA-VO dann vor, wenn eine Einrichtung (z.B eine politische Partei) unter Verwendung ihrer eigenen Ressourcen (z.B. eigene Mitarbeiter, dh. ohne externe Dienstleister), Botschaften ausarbeitet und/oder veröffentlicht.

Botschaften im Rahmen interner Tätigkeiten unterliegen, auch wenn sie geeignet sind, Wählerverhalten zu beeinflussen, nicht den Transparenz- und Sorgfaltspflichten der TTPA-VO.

Genauso wie für (externe) politische Werbung gelten jedoch für interne Tätigkeiten die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen zu Targeting und Anzeigenschaltung, die in At. 18 ff TTPA-VO normiert sind. 


Für weitergehende Informationen zur TTPA-VO ist auf die Erwägungsgründe der TTPA-VO selbst und auf die diesbezüglichen (unverbindlichen) Leitlinien der Kommission zu verweisen.

Darüber hinaus dürfen wir auf das Informationsangebot auf unserer Website hinweisen.





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