Politische Werbung (Informationen für Anbieter:innen)
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Anbieter politischer Werbedienstleistungen
Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA‑VO) definiert den Begriff des „Anbieters politischer Werbedienstleistungen“ in ihrem Art. 3 Z 6 als „eine natürliche oder juristische Person, die politische Werbedienstleistungen erbringt, mit Ausnahme reiner Nebendienstleistungen“. Eine „politische Werbedienstleistung“ definiert Art. 3 Z 5 TTPA-VO in diesem Zusammenhang als „eine Dienstleistung, die aus politischer Werbung besteht“. Damit sind primär z.B. Werbeagenturen, Plattformbetreiber, oder Kreativ- bzw. Mediaagenturen gemeint, die politische Werbekampagnen für Sponsoren bearbeiten.
Oftmals werden in der Praxis Anbieter politischer Werbedienstleistungen auch Herausgeber politischer Werbung sein, die einen Sonderfall von Anbietern darstellen. In solchen Fällen müssen die Bestimmungen für beide Gruppen eingehalten werden.
Verpflichtungen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen
- Einforderung von Sponsor-Erklärungen und vertragliche Übereinkünfte mit Sponsoren
Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen die jeweiligen Sponsoren zu Abgabe einer Erklärung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 TTPA-VO auffordern. Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind grundsätzlich aber nicht verpflichtet, bereitgestellte Erklärungen oder Informationen zu überprüfen, außer wenn diese ohne weitere Prüfung offensichtlich fehlerhaft sind. Ebenso müssen sie nicht prüfen, ob eine Anzeige tatsächlich politisch ist. Sie müssen Sponsoren dennoch bei offensichtlich fehlerhaften Angaben zur Berichtigung auffordern.
Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen jedoch gemäß Art. 6 Abs. 2 TTPA-VO sicherstellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Sponsoren über die Erbringung politischer Werbedienstleistungen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der TTPA-VO ermöglichen
Darunter fällt etwa die Verpflichtung für Anbieter politischer Werbedienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 2 TTPA-VO vertraglich mit den jeweiligen Sponsoren abzusichern, dass diese einerseits - eine Erklärung über den politischen Charakter der jeweiligen Dienstleistung und über ihre Berechtigung der Inanspruchnahme von solchen Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO abgeben und ihnen andererseits
- die einschlägigen erforderlichen Informationen vorlegen, die für die Einhaltung des Art. 9 Abs. 1, des Art. 11 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 TTPA-VO erforderlich sind.
- Datenerhebung und Dokumentation
Anbieter politischer Werbedienstleistungen (ausgenommen Kleinstunternehmen im Sinne der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) müssen gemäß Art. 9 TTPA-VO im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten bestimmte bei der Leistungserbringung erhobene Informationen so lange aufbewahren, wie es zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sieben Jahre nach Abschluss der Dienstleistung (z. B. ab dem Datum der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung). Die Daten können schriftlich oder elektronisch erfasst werden, müssen aber in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, Einrichtung einer Kontaktstelle
- Behördenauskunft
Gemäß Art. 16 TTPA-VO können nationale Behörden (im Fall Österreichs die KommAustria) von Anbietern politischer Werbedienstleistungen Informationen anfordern, um die Einhaltung der Art 9, 11, 12 und 14 TTPA-VO zu prüfen. Das Ersuchen muss den Zweck und Informationen über Rechtsbehelfe enthalten (außer wenn dadurch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt würden).
Anbieter müssen gemäß Art. 16 Abs. 5 TTPA-VO eine Kontaktstelle benennen und diese sollte leicht zugänglich gemacht werden (z.B. durch Kontaktinformationen auf der Website des jeweiligen Anbieters).
Hinsichtlich derartiger behördlicher Auskunftsersuchen sind gemäß Art. 16 Abs. 3 und 4 TTPA-VO Fristen zu beachten: Eine Eingangsbestätigung ist binnen zwei Arbeitstagen an die Behörde zu senden, die Übermittlung der verlangten Informationen hat binnen acht Arbeitstagen zu erfolgen. Im Monat vor einer Wahl oder Referendum sind diese Fristen verkürzt und bereits im Besitz befindliche Informationen sind binnen 48 Stunden an die Behörde zu übermitteln. Für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU gelten hier gemäß etwas längere Fristen.
- Auskünfte an sonstige Einrichtungen
Gemäß Art. 17 TTPA-VO müssen Anbieter politischer Werbedienstleistungen auch anderen interessierte Einrichtungen (d. h. zugelassene Forscher, Journalisten, politische Akteure, in einem Mitgliedstaat anerkannte nationale oder internationale Wahlbeobachter und Mitglieder einer nach nationalem Recht oder Unionsrecht zugelassenen Organisation der Zivilgesellschaft, deren satzungsmäßige Ziele der Schutz und die Förderung des öffentlichen Interesses sind) kostenlos und, soweit technisch möglich, in einem maschinenlesbaren Format Auskunft geben.
- Informationen an Herausgeber politischer Werbung
Gemäß Art. 10 TTPA-VO müssen Anbieter während der Erbringung der betreffenden Dienstleistung erhobenen Informationen zeitnah, vollständig und genau an die Herausgeber politischer Werbung übermitteln, damit diese ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachkommen können. Stellt der Anbieter fest, dass sich die übermittelten Informationen geändert haben, muss er den Herausgebern die aktualisierten Informationen zur Verfügung stellen.
- Erweiterte Informationspflichten im Falle von Targeting- oder Anzeigeschaltungsverfahren
Sofern Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren in Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet zu Einsatz kommen, obliegen diese zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Anbieter politischer Werbedienstleistungen die nicht zugleich Herausgeber politischer Werbung sind, sind in diesen Fällen gemäß Art. 19 TTPA-VO verpflichtet den Herausgebern alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um diesen Anforderungen nachkommen zu können.
Ausländische Einflussnahme und bevollmächtigte Vertreter
Art. 21 TTPA-VO verpflichtet Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, schriftlich eine natürliche oder juristische Person als bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten in dem die Dienstleistungen angeboten werden, zu benennen, der für die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung verantwortlich ist und für die Nichteinhaltung haftbar gemacht werden kann.
Der jeweilige drittstaatliche Diensteanbieter muss gewährleisten, dass sein bevollmächtigter Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist, um seine effiziente und zeitgerechte Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls mit der Kommission sowie die Befolgung deren Entscheidungen sicherzustellen.
Diese bevollmächtigten Vertreter sind von der dafür zuständigen nationalen Behörde (diesfalls die KommAustria) in einem öffentlich zugänglichen Register zu erfassen.
Für weitergehende Informationen zur TTPA-VO ist auf die Erwägungsgründe der TTPA-VO selbst und auf die diesbezüglichen (unverbindlichen) Leitlinien der Kommission zu verweisen.
Darüber hinaus dürfen wir auf das Informationsangebot auf unserer Website hinweisen.