Politische Werbung (Informationen für Herausgeber:innen)
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Herausgeber politischer Werbung
Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA‑VO) definiert den Begriff des „Herausgebers politischer Werbung“ in ihrem Art. 3 Z 13 als „einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium veröffentlicht, zustellt oder verbreitet.“ Damit sind in der Praxis sowohl Medien, egal ob Print oder Fernsehen, sowie auch Online-Plattformen, Webseiten oder weitere Dienste wie z.B. auch Social-Media-Influencer, die politische Werbeanzeigen tatsächlich veröffentlichen, verbreiten oder zustellen gemeint.
Herausgeber politischer Werbung sind jene Gruppe der nach der TTPA-VO die meisten Verpflichtungen auferlegt werden. Zu beachten ist auch, dass in der Praxis die Pflichten von Herausgebern politischer Werbung und jene von Anbietern politischer Werbedienstleistungen zusammenfallen werden, da Herausgeber politischer Werbung in der Systematik der TTPA-VO oftmals zugleich auch Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind.
Verpflichtungen für Herausgeber politischer Werbung
- Kennzeichnungspflichten und Transparenzbekanntmachung
Zusätzlich zu den Transparenz- und Sorgfaltspflichten, die für alle Anbieter politischer Werbedienstleistungen gelten, unterliegen Herausgeber politischer Werbung zusätzlich weiteren besonderen Verpflichtungen.
Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass jede politische Anzeige zusammen mit einer Kennzeichnung (Art. 11 TTPA-VO) und einer Transparenzbekanntmachung (Art. 12 TTPA-VO) bereitgestellt wird, die entweder direkt über die Kennzeichnung erfolgen kann oder separat veröffentlicht wird, wenn die Kennzeichnung einen klaren Hinweis darauf enthält, wo die Transparenzbekanntmachung leicht und unmittelbar abgerufen werden kann (z.B. per QR-Code).
Zu jeder Anzeige müssen dementsprechend folgende Informationen (einfach und klar sichtbar) bereitgestellt werden:- Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt,
- der Sponsor (und gegebenenfalls eine diesen kontrollierende Einrichtung),
- gegebenenfalls der Bezug zu einer Wahl, einem Referendum oder Rechtssetzungs- bzw. Regulierungsprozess und
- gegebenenfalls eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die politische Anzeige Gegenstand von Targeting- oder Anzeigeschaltungsverfahren ist.
- Europäisches Archiv für Online-Anzeigen
Gemäß Art. 13 TTPA-VO müssen Herausgeber politischer Werbung, die politische Online‑Werbedienstleistungen erbringen, jede von ihnen verbreitete politische Anzeige und die gemäß Art. 12 Abs. 1 TTPA-VO erforderlichen Informationen (d.h. die Informationen der Transparenzbekanntmachung) in dem von der Kommission einzurichtenden Europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen bereitstellen.
Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Archiv gelten erst ab dem Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme.
- Regelmäßige Berichterstattung
Gemäß Art. 14 TTPA-VO müssen Herausgeber politischer Werbung, mit Ausnahme von Kleinst- bis mittleren Unternehmen im Sinne der Bilanz-Richtline 2013/34/EU, in ihrem Lagebericht im Rahmen der Rechnungslegung Details über Geld oder andere Vorteile, die sie ganz oder teilweise als Gegenleistung für die Erbringung politischer Werbedienstleistungen erhalten haben, offenlegen. Ebenso sind Informationen über den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren im Lagebericht zu inkludieren.
Sofern erforderlich sind diese Informationen an die zuständige Behörde (diesfalls die KommAustria) zu übermitteln. Eine a priori Meldepflicht besteht diesbezüglich allerdings nicht, im gegebenen Fall fordert die Behörde diese Informationen an.
- Meldeverfahren
Gemäß Art. 15 TTPA-VO müssen Herausgeber politischer Werbung (leicht zugängliche, benutzerfreundliche und kostenlose) Verfahren einführen, die es Einzelpersonen und anderen Interessenträgern ermöglichen, Anzeigen zu melden, die nicht der Verordnung entsprechen.
Sobald eine Meldung eingeht, ist der meldenden Person sofort der Eingang zu bestätigen. Danach ist der jeweilige Sachverhalt „nach besten Kräften“ sorgfältig und objektiv zu prüfen und die meldende Person über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Herausgeber politischer Werbung, die sehr große Online‑Plattformen oder sehr große Suchmaschinen im Sinne des Digital Services Act (EU‑Verordnung 2022/2065) sind, müssen Meldungen dieser Art unverzüglich behandeln (die Relativierung „nach besten Kräften“ fällt hier weg).
Bei der Beantwortung von Meldungen im Sinne des Art. 15 TTPA-VO sind Fristen zu beachten. Im Monat vor Wahlen/Referenden müssen Herausgeber derartige Anfragen binnen 48 Stunden bearbeiten, sofern die Meldung alle gemäß Art. 15 Abs. 3 TTPA-VO erforderlichen Informationen enthält.
Pflichten für Social-Media-Influencer
Influencer sind in der Regel am Ende der Produktionskette von politischer Werbung beteiligt, indem sie beispielsweise eine politische Botschaft gegen Bezahlung in einem Youtube-Video oder Instagram-Reel veröffentlichen. Sie müssen in solchen Fällen alle oben genannten Pflichten für Herausgeber politischer Werbung und ggf. auch die Pflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Sinne der TTPA-VO erfüllen.
Sofern Influencer politische Werbung herausgeben müssen sie zumindest Folgendes tun:
- Den Sponsor auffordern zu erklären, ob es sich bei der in Auftrag gegebenen Dienstleistung um eine politische Werbedienstleistung handelt,
- Den Sponsor auffordern zu erklären, dass er im Sinne des Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO zur Erbringung von politischen Werbedienstleistungen berechtigt ist,
- Den Sponsor auffordern die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen um die Pflichten nach
- Art. 9 Abs. 1 TTPA-VO (Führung von Aufzeichnungen),
- Art. 11 Abs. 1 TTPA-VO (Kennzeichnung der Anzeige),
- Art. 12 Abs. 1 TTPA-VO (Transparenzbekanntmachung),
erfüllen zu können (dieser Schritt ist vertraglich mit dem Sponsor abzusichern),
- Die Anzeige im jeweiligen Inhalt (Video, Reel, etc.) entsprechend kennzeichnen und die Transparenzbekanntmachung (zumindest verlinkt) einfügen,
- Ein Verfahren einführen, das es Nutzern ermöglicht den Inhalt des Inhalts als potenziell nicht konforme Werbung zu melden und
- Die politische Anzeige mitsamt der Transparenzbekanntmachung in das Europäische Archiv für politische Online-Anzeigen einbringen.
Da Influencer jedoch in der Regel als Einzelperson oder innerhalb kleinerer Teams tätig sind, können im Rahmen der Erleichterungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bestimmte Ausnahmen gelten (siehe insbesondere Art. 9 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 6 und 7 sowie Art. 16 Abs. 3 und 4 TTPA-VO).
Für weitergehende Informationen zur TTPA-VO ist auf die Erwägungsgründe der TTPA-VO selbst und auf die diesbezüglichen (unverbindlichen) Leitlinien der Kommission zu verweisen.
Darüber hinaus dürfen wir auf das Informationsangebot auf unserer Website hinweisen.