Sondernewsletter EMFA / PolWG

  • Datum
    12.05.2026

Politische Werbung (Informationen für Sponsor:innen)

© iStock.com/8213erika


Sponsoren politischer Werbung

Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA‑VO) definiert den Begriff des „Sponsors“ in ihrem Art. 3 Z 10 als „die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag oder Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird.“ Kurz gesagt, sind damit also jene Kandidaten, Parteien, Vereine oder Unternehmen gemeint, die politische Anzeigen beauftragen.

Für sie gelten, genau wie für Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Herausgeber politischer Werbung, bestimmte Verhaltensvorschriften und Transparenzgebote, die in der TTPA-VO normiert sind. Den Sponsor treffen in der Systematik der TTPA-VO dabei die wenigsten Verpflichtungen.


Verpflichtungen für Sponsoren

Der Sponsor muss auf Aufforderung des jeweiligen Anbieters politischer Werbedienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 TTPA-VO noch vor der Schaltung der beauftragten politischen Werbedienstleistung gewisse Erklärungen abgeben und Informationen bereitstellen.

  • Erklärung nach Art 7 Abs. 1 TTPA-VO

    Gemäß Art. 7 Abs. 1 TTPA-VO muss der Sponsor erklären, ob es sich bei der fraglichen Werbedienstleistung um eine „politische Werbedienstleistung“ im Sinne des Art. 3 Z 5 TTPA-VO handelt und ob sie die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO erfüllt. 

    Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO normiert in diesem Zusammenhang, dass in den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum (auf EU-, nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene) Anbieter politischer Werbedienstleistungen nur für solche Sponsoren politische Werbedienstleistungen erbringen dürfen, die erklären entweder Unionsbürger :innen, Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Union und mit Wahlrecht oder in der Union niedergelassene juristische Personen, die nicht unter Kontrolle aus einem Drittstaat stehen, zu sein.

    Sponsoren haften für die Richtigkeit ihrer diesbezüglich abgegebenen Erklärung.

  • Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 2 TTPA-VO

    Sponsoren müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 TTPA-VO in den vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung mit den jeweiligen Anbietern dazu verpflichtet werden, nicht nur die oben beschriebene Erklärung abzugeben, sondern auch die einschlägigen erforderlichen Informationen vorzulegen, die für die Einhaltung des Art. 9 Abs. 1, des Art. 11 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 TTPA-VO erforderlich sind. Diese Informationen sind vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln. 

    Erfasst und somit zu übermitteln sind hier ua. 
    insbesondere folgende Informationen:
    • Identität & Kontaktdaten des Sponsors, bzw. ggf. einer diesen letztlich kontrollierenden Einrichtung,
    • Identität von Personen, die für die Anzeige eine Vergütung zahlen, wenn diese nicht der Sponsor oder die diesen letztlich kontrollierende Einrichtung sind,
    • Die politische Kampagne/Anzeige bzw. ggf. die Wahl, das Referendum oder den Regulierungsprozess mit der/dem die Dienstleistungen im Zusammenhang stehen und ggf. Links zu offiziellen Informationen über die Teilnahme an den betreffenden Wahlen/Referenden,
    • Zeitraum, in dem die Anzeige veröffentlicht, zugestellt bzw. verbreitet werden soll,
    • Ob die Gegenleistungen für die Dienstleistungen aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung in der EU haben,
    • Ggf. eine Erklärung, dass die politische Anzeige Gegenstand von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war,
    • Ggf. die Angabe, ob eine frühere Veröffentlichung der politischen Anzeige (oder einer früheren Fassung) aufgrund eines Verstoßes gegen die TTPA-VO ausgesetzt oder eingestellt wurde.
     
  • Korrektur- und Aktualisierungspflichten 

    Stellt der Sponsor, der wie ausgeführt die Richtigkeit seiner Angaben und Erklärungen zu gewährleisten hat, Änderungen, Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten bei seinen gemachten Angaben fest, ist er gemäß Art. 7 Abs. 3 TTPA-VO verpflichtet, diese unverzüglich dem jeweiligen Anbieter (und ggf. auch dem Herausgeber) mitzuteilen und die Angaben zu korrigieren.

Für weitergehende Informationen zur TTPA-VO ist auf die Erwägungsgründe der TTPA-VO selbst und auf die diesbezüglichen (unverbindlichen) Leitlinien der Kommission zu verweisen. 

Darüber hinaus dürfen wir auf das Informationsangebot auf unserer Website unter hinweisen.






Mit den RTR-Newslettern einfach informiert bleiben!