Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
2026-0.517.169
Beschränkte Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz
Die KommAustria schreibt gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 20/2026, folgende Übertragungskapazität aus:
Gemäß § 13 Abs. 3 PrR-G ist diese Ausschreibung auf bestehende Hörfunkveranstalter beschränkt.
Anträge auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf
Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität versorgten
Gebiet sind mit der Bezeichnung der beantragten Übertragungskapazität zu versehen und haben bis spätestens
18. November 2026, 13:00, bei der KommAustria einzulangen.
Die kennzeichnenden Merkmale der Funkanlage sowie ein allgemeines Merkblatt sind auf der Website
https://www.rtr.at zum Download verfügbar bzw. werden auf Anforderung zugesandt.
08.09.2026
Dr. Katharina Urbanek
(Mitglied)