• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.04.2025
  • Kategorie
    Edikte

Kundmachung eines Edikts der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 40 KommAustria-Gesetz (KOG)

GZ 2025-0.254.202-1-A

Die KommAustria hat am heutigen Tag ein Verfahren gemäß § 199 Abs. 2 Z 12 iVm § 96 Abs. 4 und § 87 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2024, eingeleitet:

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes

Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der mit Bescheid der KommAustria vom 23.07.2024, KOA 6.300/24-012, in Spruchpunkt 3.2 auferlegten spezifischen Verpflichtung gemäß § 96 Abs. 1 TKG 2021 im Hinblick auf die Festlegung des für die Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung anzuwendenden WACC (Spruchpunkt 3.2.3) jedenfalls bezogen auf das Jahr 2025.

2. Frist zur Glaubhaftmachung der Betroffenheit 

Personen, die der Auffassung sind, dass sie vom Ausgang des hier geschilderten Verfahrens betroffen sind, werden aufgefordert, der KommAustria binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, also bis zum 05.06.2025, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft zu machen.

3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei (vgl. § 40 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024).

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

4.  Elektronische Kommunikationswege

Das Verfahren kann auch unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden. 

Kundmachungen und Zustellungen können auch durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde unter

https://www.rtr.at/medien/aktuelles/veroeffentlichungen/Edikte

vorgenommen werden.

5. Elektronische Akteneinsicht

Den Parteien kann Akteneinsicht auch elektronisch gewährt werden.

Wien, am 24. April 2025

Kommunikationsbehörde Austria
Für die Senatsvorsitzende 

Mag. Dr. Gerhard Holley, LL.M.
(Mitglied)

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