• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    21.04.2023
  • Kategorie
    Verordnungen

30. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung terrestrischer Multiplex-Zulassungen für digitalen Hörfunk im Standard DAB+ 2023 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung DAB+ 2023 – MUX‑AG‑V DAB+ 2023)

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Übersicht

Aufgrund des § 15a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt die Auswahlgrundsätze gemäß § 15a Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, und die erforderlichen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 PrR-G für die Erteilung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk im Standard DAB+ näher fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ballungsraum: ein städtisches Siedlungsgebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 30.000 Einwohnern;
  2. DAB+: einen Übertragungsstandard für digitalen Hörfunk entsprechend der aktuellen Spezifikationen des European Telecommunications Standards Institute;
  3. Endgerät: ein Gerät zum Empfang von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und Zusatzdiensten;
  4. elektronische Programmführer (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
  5. Simulcast: die zeitgleiche Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms im selben Gebiet auf digital terrestrischem und analog terrestrischem Weg;
  6. Zusatzdienst: einen Dienst, der zusätzlich zu den angebotenen Hörfunkprogrammen über die Multiplex-Plattform verbreitet wird;
  7. Kapazitätseinheit (CU): eine rechnerische Größe zur Bestimmung der Anzahl der verbreitbaren Programme und Zusatzdienste über eine Multiplex-Plattform;
  8. Programmbouquet: die von einem Multiplex-Betreiber zu einem Programmpaket zusammengefassten und über seine Plattform verbreiteten Hörfunkprogramme und Zusatzdienste;
  9. Versorgung: die Gewährleistung eines portable indoor Empfangs im Sinn des § 10 dieser Verordnung.

 Allgemeine Auswahlgrundsätze für Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 3. (1) Erfüllen mehrere Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 PrR-G, so ist gemäß § 15a Abs. 1 PrR-G jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

  1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung im Versorgungsgebiet mit DAB+-Signalen:
    a) einen höheren Versorgungsgrad innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zulassung;
    b) einen höheren Versorgungsgrad innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Zulassung;
    c) ein Konzept zum weiteren Ausbau bei entsprechender Nachfrage durch Hörfunkveranstalter;
  2. eine den europäischen Standards für DAB+ entsprechende technische Qualität der Signale:
    a) den sachgerechten Einsatz europäischer Standards im Sinne des Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC);
    b) eine optimale Nutzung des Frequenzspektrums durch weitestgehenden Einsatz von frequenzökonomischen Gleichwellennetzen (Single Frequency Networks);
    c) eine im Vergleich zur analogen Übertragung verbesserte Tonqualität;
    d) ein Konzept für die Zuweisung von Kapazitätseinheiten an Hörfunkveranstalter und Zusatzdiensteanbieter, das eine ausreichende Übertragungsqualität sowie Nichtdiskriminierung aller übertragenen Hörfunkprogramme und Zusatzdienste sicherstellt;
    e) die Verbreitung von Programmen in einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausstrahlung;
  3. die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform:
    a) die Einbindung von betroffenen Hörfunkveranstaltern in das Kommunikationskonzept zur Information der Öffentlichkeit über den Aufbau und den Betrieb der Multiplex-Plattform;
    b) die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb von Zusatzdiensten;
    c) die Berücksichtigung von Hörfunkfunkveranstaltern mit Must-Carry-Status bei der Erstellung des Programmbouquets sowie beim weiteren Betrieb der Multiplex-Plattform;
  4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept:
    a) das Angebot der zusätzlichen Möglichkeiten des digitalen Hörfunks, insbesondere von Zusatzdiensten;
    b) ein Kommunikationskonzept für die sach- und zeitgerechte Information der Öffentlichkeit über die Einführung des neuen Angebots unter Einbindung der verbreiteten Hörfunkveranstalter und Zusatzdiensteanbieter; 
    c) ein Konzept zur Verbreitung von Warnmeldungen;
  5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk, insbesondere die Offenlegung der Anforderungen an die Endgeräte gegenüber potenziellen Herstellern und Händlern in einer leicht zugänglichen Weise:
    a) ein Konzept, nach dem die erforderlichen Endgeräte von den Nutzern aus einer Mehrzahl konkurrierender Hersteller und Modelle ausgewählt und erworben werden können;
    b) die Offenlegung der Anforderungen an die Endgeräte gegenüber potenziellen Herstellern und Händlern;
    c) ein Konzept für die Auszeichnung bzw. Zertifizierung geeigneter Endgeräte in Zusammenarbeit mit den betroffenen Hörfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Herstellern und Händlern;
    d) ein Konzept für die Verbreitung von geeigneten Endgeräten in sozial benachteiligten Gruppen;
  6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden:
    a) eine Nutzung möglichst vieler Kapazitätseinheiten für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen unterschiedlicher Hörfunkveranstalter;
    b) ein ausgewogenes Verhältnis an bisher analog-terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen und anderen Hörfunkprogrammen;
    c) ein Programmbouquet, das durch seine inhaltliche Ausrichtung (sowohl Wort- als auch Musikausrichtung) ein möglichst breites Publikum anspricht und einen programmlichen Mehrwert für die Hörer schafft;
    d) ein Konzept für die Vergabe freier Kapazitätseinheiten an Hörfunkveranstalter und Zusatzdiensteanbieter, die über die bereits verbreiteten Programme nach § 15 Abs. 3 Z 3 PrR‑G hinausgehen;
    e) die Sicherung eines diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugangs von Hörfunkveranstaltern und Zusatzdiensteanbietern zur terrestrischen Multiplex-Plattform;
    f) Kosteneffizienz bei Aufbau und Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform, um einen möglichst kostengünstigen Zugang von Hörfunkveranstaltern und Zusatzdiensteanbietern zu gewährleisten;
    g) im Falle einer direkten oder indirekten Beteiligung eines Hörfunkveranstalters an einem Antragsteller: Vorkehrungen für eine strukturelle, organisatorische und personelle Trennung oder gesellschaftsrechtliche Regelungen, die zur Sicherung der Einhaltung des PrR-G, insbesondere zur Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt einen Einfluss des am Antragsteller beteiligten Hörfunkveranstalters auf die Auswahl der verbreiteten Programme ausschließen.

(2) Sofern in Abs. 1 Auswahlgrundsätze festgelegt sind, kann bei bestehenden oder zukünftigen Multiplex-Betreibern nach dem PrR-G auch eine Erfüllung einzelner Bedingungen über andere Multiplex-Plattformen des Antragstellers nach dem PrR-G in die Beurteilung einbezogen werden. Sofern erforderlich, hat der Multiplex-Betreiber entsprechende Anträge auf Änderung der betroffenen Zulassungsbescheide einzubringen und diese sind von der Regulierungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen iSd § 15b Abs. 2 letzter Satz PrR-G – zugleich mit der Zulassungserteilung zu bewilligen.

Besondere Auswahlgrundsätze für bundesweite Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 4. Für die Auswahl mehrerer Antragsteller um eine bundesweite terrestrische Multiplex-Plattform treten folgende Kriterien zu jenen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 hinzu: 

  1. Versorgungsgrad (zu § 3 Abs. 1 Z 1):
    a) eine Versorgung von zumindest 50 vH der österreichischen Bevölkerung innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zulassung;
    b) eine Versorgung von zumindest 75 vH der österreichischen Bevölkerung, jedenfalls die Versorgung der Landeshauptstädte und der Ballungsräume innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Zulassung;
    c) ein Konzept zum Ausbau der Versorgung außerhalb der Ballungsräume, insbesondere entlang von Bundesstraßen mit nach Zeitpunkt und Umfang definierten Ausbaustufen, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Zulassung;
    d) ein Konzept für eine Versorgung von 90 vH der österreichischen Bevölkerung innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Zulassung;
  2. Einbindung von Hörfunkveranstaltern (zu § 3 Abs. 1 Z 3):
    a) ein Konzept zur Vermarktung der Multiplex-Plattform mit Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit Hörfunkveranstaltern bzw. Dritten;
    b) ein Konzept zur Kommunikation, das die Einführung der Multiplex-Plattform unter Berücksichtigung allfälliger anderer Multiplex-Plattformen begleitet;
  3. Nutzerfreundliches Konzept (zu § 3 Abs. 1 Z 4):
    a) das Angebot eines programmübergreifenden EPG für alle über DAB+ ausgestrahlten Programme und Zusatzdienste;
    b) für den Fall eines multiplexübergreifenden EPG ein Konzept, das alle in einem Gebiet digital terrestrisch verbreiteten Programme gleichermaßen und multiplexunabhängig erfasst;
  4. Programmangebot (zu § 3 Abs. 1 Z 6): 
    a) eine Nutzung möglichst vieler Kapazitätseinheiten für die Verbreitung von Programmen unterschiedlicher Hörfunkveranstalter, wobei die Programme eines regionalisierten Programmplatzes nicht mehrfach berücksichtigt werden;
    b) die Ergänzung des bereits terrestrisch verbreiteten Programmangebotes durch eigenständige Programme, die auf die Meinungsvielfalt Bedacht nehmen und österreichbezogene Beiträge aufweisen;
    c) ein Konzept, das bei entsprechender Nachfrage, allenfalls unter Erhöhung der verfügbaren Datenrate, die Verbreitung von zumindest zwölf Hörfunkprogrammen ermöglicht.

Regionalisierung von bundesweiten Multiplex-Plattformen

§ 5. Die Antragsteller können gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 Digitalisierungskonzept 2021 ein Konzept zur Regionalisierung einer bundesweiten Multiplex-Plattform vorlegen. Dieses Konzept hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:

           1. Darstellung der einzelnen regionalisierbaren Verbreitungsgebiete der Multiplex-Plattform;

           2. Darstellung der Übertragungskapazitäten und der Funkanlagen, die für eine Regionalisierung vorgesehen sind;

           3. Darstellung der Anzahl der regionalisierbaren Programmplätze bzw. Kapazitätseinheiten;

           4. Darstellung der geplanten Einbindung der Hörfunkveranstalter und der Konsumenten bei der Auswahl der regionalisierbaren Verbreitungsgebiete;

           5. Darstellung der Unterschiede im Konzept der Programmauswahl nach § 3 Abs. 1 Z 6 für regionalisierbare Programmplätze unter Ausführung möglicher Auswahlkriterien;

           6. Darstellung der Auswirkungen der Regionalisierung im Hinblick auf den Businessplan und die Verbreitungskosten.

Besondere Auswahlgrundsätze für regionale und lokale Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 6. Für die Auswahl mehrerer Antragsteller um eine regionale und lokale terrestrische Multiplex-Plattform treten folgende Kriterien zu jenen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 hinzu:

  1. Versorgungsgrad (zu § 3 Abs. 1 Z 1):
    a) ein Versorgungsgebiet, das zumindest 50.000 Einwohner versorgt; 
    b) einen höheren Versorgungsgrad ab Rechtskraft der Zulassung, jedenfalls 50 vH innerhalb eines Jahres, 75 vH innerhalb von zwei Jahren und die vollständige Versorgung innerhalb von drei Jahren;
    c) die Wahl eines Versorgungsgebietes, das auf die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit, auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge sowie auf die bestehenden Strukturen lokaler privater Hörfunkveranstalter Bedacht nimmt;
  2.  Programmangebot (zu § 3 Abs. 1 Z 6): 
    a) die Ergänzung des bereits terrestrisch verbreiteten Programmangebotes durch eigenständige Programme, die in besonderem Maße auf die Interessen im lokalen bzw. regionalen Versorgungsgebiet Bedacht nehmen;
    b) die Verbreitung von Programmen, die vorwiegend der Lokalberichterstattung dienen und im Zeitpunkt der Zulassungserteilung im betreffenden Versorgungsgebiet bereits analog terrestrisch verbreitet werden;
    c) ein Konzept, das bei entsprechender Nachfrage die Verbreitung zumindest eines nichtkommerziellen Hörfunkprogramms, das im Zeitpunkt der Zulassungserteilung im betreffenden Versorgungsgebiet bereits analog terrestrisch verbreitet wird, vorsieht;
    d) ein Konzept, das bei fehlender lokaler Nachfrage bei der Auswahl von Programmen zunächst auf den Vorrang von Programmen mit regionalen Beiträgen und dann mit österreichbezogenen Beiträgen Bedacht nimmt;
    e) ein Konzept, das bei entsprechender Nachfrage, allenfalls unter Erhöhung der verfügbaren Datenrate, die Verbreitung von zumindest sechs Hörfunkprogrammen ermöglicht.

Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen

§ 7. (1) Die Antragsteller haben das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für eine Multiplex-Plattform (§ 15 Abs. 2 PrR-G) jedenfalls durch folgende Unterlagen glaubhaft zu machen:

           1. eine nachvollziehbare und dokumentierte Planrechnung, die zumindest einen Businessplan bzw. eine Planbilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten fünf Betriebsjahre sowie eine Übersicht über die anzunehmende Personalentwicklung enthält; die angenommenen Kosten für die Signalverbreitung – sowie darin die Kosten für die Signalzubringung zu den Sendestandorten – sind jedenfalls gesondert auszuweisen;

           2. Angaben über die voraussichtlichen Kosten der Verbreitung für einen Hörfunkveranstalter und Zusatzdiensteanbieter;

           3. die letzten drei vorliegenden Jahresabschlüsse des Antragstellers einschließlich der Berichte des Wirtschaftsprüfers, im Falle eines innerhalb der letzten drei Jahren gegründeten Antragstellers die Jahresabschlüsse und Berichte seiner Gesellschafter;

           4. Unterlagen über die Finanzierung der erforderlichen Investitionen, etwa Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen von verbundenen Unternehmen oder Banken, Kreditpromessen oder sonstige Finanzierungszusagen – wenn die Gesellschaft nicht über eine ausreichend hohe Kapitalausstattung für den Betrieb einer Multiplex-Plattform verfügt – auch verbindliche Zusagen der Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen und zur Finanzierung von Anlaufverlusten;

           5. die verbindliche Vereinbarung mit bestehenden oder zukünftigen Hörfunkveranstaltern über die Verbreitung über die Multiplex-Plattform für den Fall der Zulassung der Multiplex-Plattform. Im Fall einer Vereinbarung mit einem zukünftigen Hörfunkveranstalter ist weiters glaubhaft zu machen, dass dieser über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms verfügt. Dies gilt nicht für allenfalls vom Multiplex-Betreiber selbst veranstaltete Hörfunkprogramme.

(2) Sieht ein Antrag auf Erteilung einer Zulassung für den Betrieb einer lokalen oder regionalen Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes mit einer technischen Reichweite unter 100.000 Einwohnern vor, so hat der Antragsteller zusätzlich nachzuweisen, dass ein auf Dauer finanzierbarer Multiplex-Betrieb zu erwarten ist.

Katastrophenschutz

§ 8. Die Antragsteller können ein Konzept zur Verbreitung von Warnmeldungen einer bundesweiten Multiplex-Plattform vorlegen. Ein solches Konzept hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:

           1. Darstellung der geplanten Einbindung der Hörfunkveranstalter;

           2. Darstellung der geplanten Einbindung der zuständigen Behörden und Zivilschutzeinrichtungen;

           3. Darstellung des technischen Konzepts der Verbreitung von Warnmeldungen, allenfalls unter Berücksichtigung der Regionalisierung;

           4. Darstellung, wie die Bevölkerung über das Warnmeldesystem informiert werden soll.

Fördermittel

§ 9. Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen und die Planung der Errichtung und des Aufbaus einer Multiplex-Plattform hat ohne Berücksichtigung des möglichen Einsatzes von Mitteln aus dem Digitalisierungsfonds gemäß § 22 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 219/2022, oder anderer Fördermittel, für die im Zeitpunkt der Antragstellung keine verbindliche Förderzusage besteht, zu erfolgen.  

Technischer Empfang

§ 10. (1) Ein Gebiet gilt im Sinne der „Final Acts of the Regional Radiocommunication Conference for planning of the digital terrestrial broadcasting services in parts of Region 1 and 3, in the frequency bands 174-230 MHz and 470 – 862 MHz (RRC-06)“ unter Nutzung von DAB+ bei portable indoor Empfang als versorgt, wenn die Mindestfeldstärkewerte für portable indoor Empfang (Ortswahrscheinlichkeit von 95 vH) erreicht werden.

(2) Die Dauer von Verfahren nach § 8 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2022, und von Verfahren über die Einräumung von Mitbenutzungsrechten, die für den Aufbau der Multiplex-Plattform erforderlich sind, ist in die Fristen nach § 3 Abs. 1 Z 1 nicht einzurechnen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung terrestrischer Multiplex-Zulassungen für digitalen Hörfunk im Standard DAB+ 2017 vom 16.01.2017, KOA 4.505/17-001, außer Kraft.

(2) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren, in denen auf Grundlage der MUX-AG-V DAB+ 2017 eine Ausschreibung zur Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform stattgefunden hat, findet diese weiter Anwendung. 

Wien, am 20.04.2023 

Kommunikationsbehörde Austria 
Der Senatsvorsitzende

Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)


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