Die Mediengesetze sehen vor, dass sich Personen unter gewissen Voraussetzungen über Inhalte von Programmen beschweren können.
Auf den oben genannten Seiten finden Sie Informationen über die Beschwerdemöglichkeiten für Programme des Österreichischen Rundfunks, private Mediendienste sowie ausländische Mediendienste.
Der Kommunikationsbehörde Austria obliegt die Rechtsaufsicht über private inländische audiovisuelle Mediendienste (sowohl Fernsehveranstalter wie auch Abrufdienste). Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes tätig werden kann.
Für ausländische Dienste (also jene, deren Sitz nicht in Österreich, sondern z.B. in Deutschland liegt) ist nicht die KommAustria, sondern die entsprechende Behörde des Sitzstaates des Mediendiensteanbieters zuständig.
Beachten Sie, dass manche (aber nicht alle!) "Österreich-Fenster" von deutschen Fernsehprogrammen in Österreich zugelassen sind und daher die Aufsicht (nur) über diese Programmteile bei der KommAustria liegen. Welche Programme von der KommAustria zugelassen wurden, sehen Sie im Verzeichnis der Fernsehveranstalter bzw. Verzeichnis der Abrufdienste.
Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von uns daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den betreffenden Mediendiensteanbieter.
Im Bereich der Kommerziellen Kommunikation können Sie, wenn Sie sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen und diese Verletzung keine Verletzung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes darstellt, auch an den Werberat als Selbstregulierungseinrichtung der Medien wenden.
Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes können Sie unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:
Weitere Antragsrechte bestehen für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer.
Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.
Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters hat im Falle einer noch andauernden Verletzung der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftsstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.
Der KommAustria obliegt die Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter. Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des Privatradiogesetzes tätig werden kann.
Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von uns daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den betreffenden Hörfunkveranstalter.
Im Bereich der Kommerziellen Kommunikation können Sie, wenn Sie sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen und diese Verletzung keine Verletzung des Privatradiogesetzes darstellt, auch an der Werberat als Selbstregulierungseinrichtung der Medien wenden.
Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Privatradiogesetzes können Sie unter einer der drei folgenden Voraussetzungen einbringen:
Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.
Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters hat im Falle einer noch andauernden Verletzung des Hörfunkveranstalters unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftsstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.
Wenn Sie sich über Angebote des ORF „beschweren“ wollen, kommt nicht nur eine Beschwerde an die KommAustria in Frage, sondern Sie können sich mit Ihrem Anliegen auch direkt an den ORF wenden.
Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von der KommAustria daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den ORF:
Weiters können Sie sich an den Beschwerdeausschuss des ORF Publikumsrats wenden. Der Beschwerdeausschuss befasst sich mit Publikumsbeschwerden über einzelne Sendungen bzw. Sendungsformate nach deren Ausstrahlung, wobei vor allem die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes und der Programmrichtlinien (Einhaltung des Objektivitätsgebots, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit und Unparteilichkeit der Berichterstattung) geprüft wird.
ORF-Publikumsrat Beschwerdeausschuss
Im Fall von Fragen betreffend den ORF-Beitrag wenden Sie sich direkt an die ORF-Beitrags Service GmbH:
Im Bereich der Kommerziellen Kommunikation können Sie, wenn Sie sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen und diese Verletzung keine Verletzung des ORF-Gesetzes darstellt, an den Werberat als Selbstregulierungseinrichtung der Medien wenden.
Der KommAustria obliegt die Rechtsaufsicht über den ORF und seiner Tochtergesellschaften. Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des ORF-Gesetzes (ORF-G) tätig werden kann.
Sie können eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:
Weitere Antragsrechte bestehen für den Bund, die Länder, den Publikumsrat, dem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer.
Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.
Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
Die Entscheidung der KommAustria über eine Beschwerde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters kann die KommAustria im Falle einer noch andauernden Verletzung des Gesetzes durch eines der Organe des ORF die betreffende Entscheidung aufheben, und es ist unverzüglich ein der Rechtsansicht der KommAustria entsprechender Zustand herzustellen. Im Weigerungsfall kann das Organ abberufen bzw. aufgelöst werden. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann und in welchem Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Gemäß den Bestimmungen der Audiovisuellen Mediendiensterichtlinie unterliegen alle Mediendienste ausschließlich der Rechtsordnung und der Aufsicht des Staates, in diesem sie niedergelassen sind (so genanntes Sendestaatsprinzip). Aus diesem Grund können österreichische Behörden (wie die KommAustria) lediglich Beschwerden betreffend österreichische Fernsehveranstalter bearbeiten.
Sollte Ihre Beschwerde ein Fernsehprogramm aus Deutschland betreffen, so können Sie Ihr Anliegen auf der Plattform programmbeschwerde.de der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) in Deutschland vorbringen. Dort finden sie auch Links zu den aufsichtführenden deutschen Landesmedienanstalten.
Bitte beachten Sie, dass manche (aber nicht alle!) "Österreich-Fenster" von deutschen Fernsehprogrammen in Österreich zugelassen sind und daher die Aufsicht (nur) über diese Programmteile bei der KommAustria liegen. Welche Programme von der KommAustria zugelassen wurden, sehen Sie im Verzeichnis der Fernsehveranstalter.
Die Kontaktdaten zu weiteren europäischen Regulierungsbehörden finden Sie in den unten angeführten Links:
Deutsche Programmbeschwerden Weitere europäische Regulierungsbehörden
Die Rundfunkgesetze enthalten nicht nur Bestimmungen, die ausschließlich den Anbieter/die Anbieterin betreffen, es gibt insbesondere mit den Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation und zum Jugendschutz gesetzliche Bestimmungen, die die Verbraucher/-innen (Konsumenten/-innen) im geschäftlichen Verkehr vor Übervorteilung schützen sollen. Aber auch das Telekommunikationsgesetz enthält mit seinem Schlichtungsverfahren bei Problemen mit einem Betreiber/einer Betreiberin (z.B. Kabelnetzbetreiber/-in und Anbieter/-in von Pay-TV-Abos) Verbraucherbestimmungen. Somit ist auch eine wichtige Aufgabe der KommAustria der Schutz der Interessen der Verbraucher/-innen.
Die Schlichtungsaufgaben der KommAustria werden in ihrem Auftrag von der Schlichtungsstelle der RTR-GmbH behandelt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Bereich Schlichtungsstelle.
Verbraucherschutz durch die KommAustria in den Medienangeboten hat zwei Aspekte: Einerseits schützt die KommAustria die Verbraucher/-innen in ihrer Gesamtheit. So überprüft die KommAustria regelmäßig Medienanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zur Werbung oder des Jugendschutzes.
Daneben steht aber auch den Verbraucher/-innen selbst die Möglichkeit einer Beschwerde offen. Näheres dazu erfahren Sie im Bereich Programmbeschwerden.
Die Aufsicht der KommAustria umfasst nur die österreichischen Medienanbieter/-innen. Im internationalen Umfeld ist die KommAustria im Rahmen der europäischen Verbraucherbehördenkooperation die im Medienbereich zuständig Behörde. Details erfahren Sie im Bereich Verbraucherbehördenkooperation.
Schlichtung Rundfunkkommunikationsdienste und -netze