Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien der Fassung vom 10. August 2026 zur Verfügung.
Die Richtlinien wurden um Begriffsbestimmungen ergänzt.
Abs (8) Klarstellung, dass der Podcast auch bereits in der Vergangenheit das Format erfüllen muss – Der Verweis auf Schwellenwerte lt. 6.2. und Erscheinungshäufigkeit lt. 6.3., wurde dementsprechend angepasst.
Der Begriff des Audio-Podcast wird konkretisiert und eine Abgrenzung zu nicht förderbaren Video-Podcasts vorgenommen. Klargestellt wird, dass visuelle Elemente nur ergänzend eingesetzt und keine redaktionellen oder gestalterischen Bearbeitungen der visuellen Elemente beinhaltet sein dürfen. Für den Fall, dass es sich nur um ergänzende visuelle Elemente handelt, ist klargestellt, dass Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen, nicht förderbar sind.
Handelt es sich um Bearbeitungen, die dazu führen, dass es sich um ein eigenständiges audiovisuelles Produkt handelt, ist die gesamte Produktion nicht förderbar.
Klarstellung, dass eine bloße Gesprächsführung ohne aufbereitete, faktenbasierte Auseinandersetzung nicht förderbar ist.
„Bi-Weekly Podcasts“: regelmäßige Podcasts mit einer Veröffentlichung von zwei Episoden pro Monat müssen mindestens 22 Episoden pro Jahr und eine Mindestdauer von durchschnittlich 30 Minuten pro Episode aufweisen.
Zur Klarstellung wurde umformuliert, dass der Podcast klar als Staffel erkennbar und in Episoden unterteilt sein muss, die inhaltlich zusammenhängen. Nicht gemeint ist, dass die einzelnen Staffeln inhaltlich zusammenhängen müssen.
Ergänzung der Schwellenwerte für „Bi-Weekly Podcasts“: durchschnittlich 10.000 Downloads pro Monat.
Ergänzung um einen weiteren Punkt i. „audiovisuelle Produktionen (Videopodcasts)“ bzw. Podcasts, deren Hauptzweck die Herstellung eines audiovisuellen Produktes ist.
Abs (2) Erhöhung der jährlichen Förderhöchstbeträge und Ergänzung für „Bi-Weekly Podcasts“
Nach Abs (1) lit.b ist ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (im Sinne von des Art. 2 Z 2 De-Minimis VO) vollständig abbildet beizubringen.
Genauere Definition hinsichtlich der vorzulegenden/nachzuweisenden Unterlagen und Belege sowie der Endabrechnungsunterlagen.
Ergänzung Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)